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LE230043 • OG ZH LE230043 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Modification Request

Geschäftsnummer LE230043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision not to proceed with their motion to modify child custody and support arrangements, which followed previous modifications concerning joint physical custody and financial obligations for their daughter born in 2017. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's submission lacked clear, specific, and quantifiable requests outlining precisely what relief they sought from the appellate court, making it impossible to determine the scope of the appeal, despite the appellant's arguments concerning changed financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Modification Request: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's submission lacked clear, specific, and quantifiable requests outlining precisely what relief they sought from the appellate court, making it impossible to determine the scope of the appeal, despite the appellant's arguments concerning changed financial circumstances.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt veränderte Verhältnisse Obhut Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Obligationenrecht zivilrechtliche Revision Abänderung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

This provision regarding the scope of appeal (incorrect application of law and finding of fact) is cited in the reasoning (Erwägung 2.a), but the operative part only relies on the lack of proper appeal requests for non-admittance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant (applicant) due to him losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation to the respondent due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE230043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 20. September 2023 (EE230175-L)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien sind seit dem Jahr 2014 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter (geboren im Jahr 2017). Mit Eheschutz-Urteil vom 23. April 2019 wurde die Tochter unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt und der Gesuchsteller zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'955.-- pro Monat verpflichtet. In Abänderung dieses Entscheids wurde mit Urteil vom

29. Juni 2020 die Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, eine Beistandschaft errichtet und die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers auf Fr. 686.-- pro Monat festgesetzt. Mit Abänderungs-Urteil vom 4. April 2023 wurden die Betreuungsmodalitäten gemäss den Empfehlungen des Beistands geändert und die Unterhaltsregelung an die veränderten Umstände angepasst. Am 30. August 2023 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein erneutes Abänderungsgesuch ein, mit welchem er im Wesentlichen die alleinige elterliche Sorge für die Tochter und die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsleistungen, eventualiter die Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung um Fr. 150.--, erreichen will (Urk. 18 Erwägungen 1 und 2). Mit Verfügung vom

20. September 2023 trat die Vorinstanz auf das Abänderungsgesuch nicht ein, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- dem Gesuchsteller und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 18 S. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 29. September 2023 fristgerecht Berufung (Urk. 17).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 52 S. 20). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten

sollte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Berufungsschrift des Gesuchstellers enthält keine Anträge (Urk. 17). Auch mit gutem Willen lässt sich aus der Begründung nicht herauslesen, was der Gesuchsteller mit seiner Berufung erreichen will. Der Gesuchsteller bringt zwar einleitend kurz vor, er lege Berufung gegen den Ablehnungsentscheid der Vorinstanz ein, das Abänderungsverfahren einzuleiten (Urk. 17 S. 1 am Anfang); dies würde an sich nahelegen, dass er mit der Berufung auch die vor Vorinstanz verlangte Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge [gemeint wohl: der alleinigen Obhut] erreichen will. In der ganzen übrigen Berufungsschrift legt der Gesuchsteller dann aber dar, dass dauerhafte Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen eingetreten seien, welche eine Neuberechnung erfordern würden (Urk. 17 ab S. 1 Mitte); dies würde nahelegen, dass er mit der Berufung einzig eine Abänderung seiner Unterhaltspflicht erreichen will. Damit bleibt im Dunkeln, was genau der Gesuchsteller mit seiner Berufung erreichen will. Selbst wenn aufgrund der Berufungsbegründung, welche sich im Wesentlichen auf die finanziellen Verhältnisse bezieht (vgl. Urk. 17 ab S. 1 Mitte), allenfalls vermutet werden könnte, dass nur das Nichteintreten betreffend die Abänderung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers angefochten werden sollte, würde es immer noch an einer Bezifferung und damit an genügenden Anträgen fehlen.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung des Gesuchstellers nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Berufungsverfahren ist mangels einschränkender Anträge von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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