Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE230011 • OG ZH LE230011 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely in Marital Protection Matter

Geschäftsnummer LE230011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed an appeal in a marital protection matter ten days after receiving the reasoned decision, but the appeal was submitted on the day the ten-day appeal period expired plus two days, rendering it untimely under the relevant procedural code; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible due to late filing and, because the appeal was hopeless from the outset, also denied the accompanying request for free legal assistance, ordering the appellant to bear the court costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 312 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed as Untimely in Marital Protection Matter: März 2023 der Post übergeben; am 24. März 2023 hierorts eingegangen) "Einsprache" (Urk. 86). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 87 S. 21 Dispositivziffer 13).

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutzverfahren verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Kündigungsschutz Schutzdauer Dauer des nachehelichen Unterhalts Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 314 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for establishing the appeal deadline, which led to the finding that the appeal was late and inadmissible (order 1).

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the reasoning for opening the appeal proceedings, justifying the classification of the procedure leading to the dismissal in order 1.

Art. 312 ZPO

Cited in the reasoning for deciding not to request an answer to the appeal, which supports the non-entry into the merits in order 1.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the deadline, confirming the lateness of the appeal leading to the dismissal in order 1.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the method and deadline for submission, confirming the lateness of the appeal leading to the dismissal in order 1.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the criterion for rejecting the request for legal aid, leading to order 2.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appeal costs against the appellant (order 4).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the appellee (order 5).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE230011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 31. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

10. November 2022 (EE220123-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Am 10. November 2022 erging der zunächst ohne Begründung (Urk. 72) und hernach in begründeter Fassung eröffnete Entscheid (Urteil und Verfügung) der Vorinstanz (Urk. 81 = Urk. 87). Die Gesuchstellerin nahm den begründeten Entscheid vom 10. November 2022 persönlich am 9. März 2023 in Empfang (vgl. Urk. 83).

b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (am

22. März 2023 der Post übergeben; am 24. März 2023 hierorts eingegangen) "Einsprache" (Urk. 86). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 87 S. 21 Dispositivziffer 13).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-85).

2. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 87 S. 21 Dispositivziffer 13). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am

9. März 2023 zugestellt (Urk. 83), womit die Berufungsfrist am 20. März 2023 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die undatierte Berufungsschrift der Berufungsklägerin wurde am 22. März 2023 (Datum des Poststempels; vgl. an Urk. 86 angehefteter Briefumschlag) und somit verspätet eingereicht (Urk. 86). Die Berufung erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) einzuholen (Art. 312 ZPO). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist demnach nicht einzutreten.

3. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Eingabe für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 86 S. 4). Dieses ist vorliegend zu behandeln, da ein solches auch nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist. Soweit die Gesuchstellerin die Anhörung über andere Prozesse verlangt (VB 20200354, RG 20200123, GS 2200073, EE 2022123, RG 2022.00006, VB 2022.0354, RG 2023.00001, EE 2022.123-L, GS 2022.00354; vgl. Urk. 86 S. 9 sowie Rückseite des zweiten an Urk. 86 angehefteten Briefumschlags) und eine Scheidungsklage anhängig machen möchte, ist mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht weiter darauf einzugehen.

5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist sodann zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 86 und Urk. 88/1-10 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya