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LE220025 • OG ZH LE220025 KI-generiert

Dismissal of Spousal Protection Appeal for Failure to File After Extension Denial

Geschäftsnummer LE220025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal concerning spousal protection measures because the appealing party failed to submit any further filings after their request for an extension to file the appeal was denied. The court reasoned that since no substantive appeal document followed the request for an extension, which had already been rejected, there was no appeal properly before the court upon which to rule, thus justifying a decision not to enter into the merits of the appeal and to waive costs and compensation for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Dismissal of Spousal Protection Appeal for Failure to File After Extension Denial: The court reasoned that since no substantive appeal document followed the request for an extension, which had already been rejected, there was no appeal properly before the court upon which to rule, thus justifying a decision not to enter into the merits of the appeal and to waive costs and compensation for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz Ausdehnung des Verfahrens Eheschutzverfahren Entschädigungsregelung Beschwerdelegitimation Dauer des nachehelichen Unterhalts Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

The main operative order dictates that the appeal shall not be entertained (non-admission of the appeal).

2.

This order concerns the waiver of court costs for the appeal proceedings.

3.

This order concerns the denial of party compensation for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2021 (EE210051-D)

Unter Hinweis auf die als Berufung entgegengenommene Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. April 2022, in welcher er das Gesuch stellte, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom

13. Dezember 2021 bis am 29. April 2022 zu erstrecken (Urk. 1), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 21. April 2022, mit welcher das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 4), da bis zum heutigen Tag hierorts betreffend den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2021 (Urk. 2 f.) keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners eingegangen ist, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, wobei es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren auf Kostenerhebung zu verzichten und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht

vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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