Appeal Withdrawal and Procedural Fee Imposition in Marital Protection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by a respondent against a preliminary measure order concerning marital protection issued by the lower court. The appellant subsequently withdrew the appeal, leading the appellate court to dismiss the proceedings. Based on the withdrawal, the court imposed the second-instance procedural fee on the appellant and ruled that no party compensation would be awarded, as the opposing party and involved parties had no relevant expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Appeal Withdrawal and Procedural Fee Imposition in Marital Protection Case: The appellant subsequently withdrew the appeal, leading the appellate court to dismiss the proceedings. Based on the withdrawal, the court imposed the second-instance procedural fee on the appellant and ruled that no party compensation would be awarded, as the opposing party and involved parties had no relevant expenses.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the respondent.
Used as a basis for not awarding party compensation due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss vom 2. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch lic. iur. Z._____,
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Juli 2021 (EE200065-G)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 26. August 2021, beim Obergericht eingegangen am
27. August 2021, zog die Gesuchsgegnerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller sowie die Verfahrensbeteiligten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an die Beiständin E._____, kjz F._____, an die KESB Bezirk Meilen sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 2. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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