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LE210006 • OG ZH LE210006 KI-generiert

Marital Settlement Agreement and Appeal Withdrawal with Cost Allocation

Geschäftsnummer LE210006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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After both parties filed appeals against a lower court's interim marital protection order, they subsequently concluded a comprehensive divorce settlement which resolved all marital, divorce, and property claims and stipulated the withdrawal of their respective appeals, joint assumption of half of the court costs, and set-off of party costs. The court reasoned that the agreement implicitly covered the outstanding requests for interim legal cost contributions, leading to the discontinuance of the appeal proceedings, the assessment of a reduced appeal fee of CHF 5,000, and ordering each party to bear half of the court costs, with the requesting party obligated to reimburse the other party for half of the advance deposit made.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Marital Settlement Agreement and Appeal Withdrawal with Cost Allocation: The court reasoned that the agreement implicitly covered the outstanding requests for interim legal cost contributions, leading to the discontinuance of the appeal proceedings, the assessment of a reduced appeal fee of CHF 5,000, and ordering each party to bear half of the court costs, with the requesting party obligated to reimburse the other party for half of the advance deposit made.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Eheschutzverfahren Kostenvorschuss Kostenverlegung Verrechnung Beitragsforderung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 ZPO

Applied to order that the second instance court costs are to be shared equally between the parties as agreed.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to order that the costs are to be offset against the deposit paid by the respondent.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Applied to obligate the applicant to reimburse the respondent CHF 2,500 of the deposit.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Applied to order that no party costs are awarded for the second instance proceedings as agreed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210006-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE210007-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 8. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz

Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Dezember 2020 (EE200040-L)

Erwägungen:

1. Die Parteien haben am tt. März 2015 geheiratet. Der Ehe entsprang ein Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 1 Rz. 3; Urk. 19 S. 2 und Rz. 4). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat zudem einen weiteren Sohn, D._____, geboren am tt.mm.2009 (Urk. 1 Rz. 3; Urk. 3/10; Urk. 19 Rz. 11 f.).

2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 11–13). Dieses erging am 21. Dezember 2020 in begründeter Form (Urk. 69 = Urk. 75 = Urk. 106/74).

3. Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristgerecht (siehe Urk. 70 f.) Berufung (Urk. 74; Urk. 106/73). Es wurden zwei Verfahren mit den Geschäfts-Nummern LE210006-O und LE210007-O angelegt. Den mit Verfügung vom 29. Januar 2021 im Erstberufungsverfahren verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'500.– leistete der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 79 f.). Auch der Gesuchstellerin wurde im Zweitberufungsverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2021 Frist angesetzt, um die Gerichtskosten mit Fr. 8'500.– vorzuschiessen (Urk. 106/78). Am 12. Februar 2021 beantragte sie, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 18'500.– (Fr. 10'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer für Anwaltskosten sowie Fr. 8'500.– für den einverlangten Gerichtskostenvorschuss) zu leisten; sodann ersuchte sie darum, dass die Frist zur Zahlung des Vorschusses einstweilen abgenommen werde (Urk. 106/79). Am 16. Februar 2021 ersuchte die Gesuchstellerin auch in der Erstberufung um einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 10'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer für Anwaltskosten (Urk. 86).

4. In der Folge kam es zu einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, welches das Besuchsrecht des Gesuchsgegners zum Inhalt hatte. Hin-

sichtlich der diesbezüglichen Prozessgeschichte kann auf den Beschluss vom

9. Juni 2021 verwiesen werden (Urk. 106/156 S. 4–10). Mit diesem Beschluss genehmigte die Kammer unter anderem die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich der Kinderbelange und nahm im Übrigen davon Vormerk; der Entscheid umfasst auch die Kostenund Entschädigungsfolgen für die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 106/156 S. 20 ff.).

5. Am 1. Juni 2021 machte der Gesuchsgegner am Bezirksgericht Zürich die Scheidung anhängig (Geschäfts-Nr.: FE210343-L; Urk. 106/155).

6. Die Erstberufungsantwort datiert vom 2. August 2021 (Urk. 96), die Zweitberufungsantwort vom 9. August 2021 (Urk. 106/166). Am 16. August 2021 liess sich der Gesuchsgegner sowohl in der Erstals auch in der Zweitberufung zum gegnerischen Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags vernehmen (Urk. 100; Urk. 106/172). Am 9. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin sowohl in der Erstals auch in der Zweitberufung einen zusätzlichen Prozesskostenbeitrag (Urk. 103; Urk. 106/175). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 108). Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien (Urk. 113; Urk. 116; Urk. 120; Urk. 121; Urk. 130; Urk. 134).

7. Im März 2022 kam es auf Seiten des Gesuchsgegners zu einem Anwaltswechsel (Urk. 138; Urk. 140). In der Folge nahmen die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf (Urk. 150; Urk. 157; Urk. 159). Das Berufungsverfahren wurde zu diesem Zweck bis zum 30. November 2022 sistiert (Urk. 169).

8. a) Am 30. Oktober 2022 bzw. 7. November 2022 schlossen die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention. Die Vorinstanz genehmigte diese mit Urteil vom 15. November 2022, welches gleichentags in Rechtskraft erwuchs (Urk. 174). In Ziffer 5.2 dieser Konvention vereinbarten die Parteien, die Berufungsverfahren vor dem Obergericht Zürich nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückzuziehen, die Gerichtskosten hälftig zu übernehmen und die Parteikosten wettzuschlagen (Urk. 174 S. 6). Mit Eingabe vom 23. November 2022 zog die Gesuchstellerin ihre Berufung zurück (Urk. 170; Urk. 172); am 24. November

2022 zog auch der Gesuchsgegner seine Berufung zurück (Urk. 173). Damit ist das Verfahren abzuschreiben. Fraglich ist, wie hinsichtlich der Gesuche der Gesuchstellerin um Prozesskostenbeiträge zu verfahren ist. Die Parteien äussern sich in der Konvention nicht ausdrücklich dazu. Indessen erachten sie sich mit deren Erfüllung per Saldo aller ehe-, scheidungsund güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt (Urk. 174 S. 6). Zudem verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen nachehelichen Unterhalt in Form einer Abfindung in Höhe von Fr. 390'000.– zu bezahlen; ferner stehen der Gesuchstellerin 34 % des Nettoerlöses aus dem Verkauf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ zu (Urk. 174 S. 4 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Rückzug der Berufung auch die Gesuche um Prozesskostenbeiträge umfasst.

b) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

c) Vorliegend handelt es sich um zwei Berufungsverfahren. Der Zeitaufwand des Gerichts ist als relativ hoch zu bezeichnen (diverse Verfahrensschritte). Dasselbe gilt hinsichtlich des tatsächlichen Streitinteresses (Kinderbelange). Die Schwierigkeit erscheint mittel. Vor diesem Hintergrund ist die Grundgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzulegen. Da das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann, ist sie auf Fr. 5'000.– zu halbieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

d) Vereinbarungsgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– zu ersetzen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 173, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 170, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

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