Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE200056 • OG ZH LE200056 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Order for Costs

Geschäftsnummer LE200056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court decided to close the appeal proceedings because the appellant withdrew their appeal. The court ordered the appellant to pay the court costs and a party compensation to the respondent for the second instance proceedings. The court also granted the respondent's request for legal aid, appointing a lawyer at public expense, as she was deemed financially unable to afford representation and her case was not considered hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal and Order for Costs: The court ordered the appellant to pay the court costs and a party compensation to the respondent for the second instance proceedings. The court also granted the respondent's request for legal aid, appointing a lawyer at public expense, as she was deemed financially unable to afford representation and her case was not considered hopeless.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltshonorar Zahlungsbefehl Entschädigungsberechtigung Parteientschädigung Verweis ad separatum Eheschutz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the respondent and to order the respondent to pay party compensation to the applicant.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Used to grant the applicant legal aid in the form of an appointed legal representative.

Art. 117 ZPO

Cited as a general requirement for entitlement to legal aid.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 90 BGG

Cited in relation to the final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

Art. 98 BGG

Cited in relation to decisions on provisional measures for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Beschluss vom 9. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2020 (EE200060-I)

Erwägungen:

I.

(Rückzug)

Mit Eingabe vom 27. August 2021, beim Obergericht eingegangen am

30. August 2021, zog der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seine Berufung zurück (Urk. 54). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO).

II.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Verantwortung der Vertreterin der Gesuchstellerin sowie die Schwierigkeit des Falls trotz internationalem Bezug als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Aufwand für die Beantwortung der Berufung ist sodann eher im unteren Bereich für familienrechtliche Verfahren anzusiedeln. Hinzu kommt der vergleichsweise geringe Aufwand für die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom

19. November 2020 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32) sowie für ihre Noveneingabe vom 28. Juli 2021 (Urk. 48). Dementsprechend ist die Parteientschädigung der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'908.– (Fr. 2'700.– zzgl. 7.7 % MWST) festzusetzen.

III.

(Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege)

1. Die Gesuchstellerin beantragte unter anderem die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2).

2. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden und der Gesuchsgegner ihr eine volle Parteientschädigung zu leisten hat (vgl. E. II.2. und 3.), sind ihre Prozesskosten bereits gedeckt. Ihr Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), sind folglich als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Da die Solvenz des Gesuchsgegners aber nicht zweifelsfrei feststeht (Urk. 50 S. 3 und Urk. 52/4), ist noch über das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu entscheiden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2.).

3.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.2. Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 10; Prot. I S.8; Urk.

27 S. 13 f. und S. 16; Urk. 38 S. 9) und unter Berücksichtigung der Bestätigung der Gemeinde Schwerzenbach vom 1. Oktober 2020, wonach die Gesuchstellerin Sozialhilfe bezieht (Urk. 33/3), ist davon auszugehen, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um auch noch für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin ist daher als mittellos im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und es ist davon auszu-

gehen, dass sie als rechtsunkundige Partei für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen war.

3.3. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages wird abgeschrieben.

2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

3. Das Verfahren wird abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'908.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 3 an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB des Bezirks Uster sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 9. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

versandt am: lee