Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE200037 • OG ZH LE200037 KI-generiert

Appeal Regarding Spousal Maintenance and Child Support Overpayments

Geschäftsnummer LE200037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following an initial agreement on separation, child custody, and maintenance, which the lower court largely approved, an appeal was lodged regarding the spousal maintenance and child support provisions due to their perceived inadequacy. The appellate court, acting upon a remand from a higher federal court that found the spousal maintenance agreement unacceptably infringed upon the paying spouse's subsistence minimum, determined that both the spousal maintenance and the associated child support also improperly encroached upon the paying spouse's minimum needs according to the federal court's directive. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision concerning the maintenance terms and costs, remanding the case for the lower court to supplement the proceedings and issue a new ruling on the unapproved maintenance aspects based on the established financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 104 Abs. 4 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Spousal Maintenance and Child Support Overpayments: The appellate court, acting upon a remand from a higher federal court that found the spousal maintenance agreement unacceptably infringed upon the paying spouse's subsistence minimum, determined that both the spousal maintenance and the associated child support also improperly encroached upon the paying spouse's minimum needs according to the federal court's directive. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision concerning the maintenance terms and costs, remanding the case for the lower court to supplement the proceedings and issue a new ruling on the unapproved maintenance aspects based on the established financial circumstances.

Schlagwörter

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Unterhaltsvertrag für das Kind nacheheliche Unterhaltsvereinbarung nacheheliche Unterhaltspflicht Bemessung des Kinderunterhalts familienrechtliches Verfahren Kindesunterhaltserhöhung Eheschutz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO

The case is remanded to the lower court for further investigation and a new decision based on this procedural article.

Art. 104 Abs. 4 ZPO

The regulation of the costs of the appeal proceedings is reserved for the lower court's final decision based on this procedural article.

Art. 93 BGG

The decision is identified as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court under this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz

Beschluss vom 5. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2019 (EE180072-G)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2020 (vormaliges Verfahren LE190056-O)

__________________________________ -2-

Erwägungen:

I.

1. Mit Eheschutzgesuch vom 18. Dezember 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor Vorinstanz um die Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (nachfolgend: Gesuchsgegners) vom 5. April 2019 (Urk. 32), der beidseitigen Editionsbegehren (Urk. 52 und Urk. 55) und der weiteren Stellungnahmen (Urk. 60, Urk. 66, Urk. 68, Urk. 76, Urk. 79 und Urk. 87) sowie nach durchgeführter Kinderanhörung (Urk. 90) fand am 26. August 2019 die erstinstanzliche Verhandlung statt (Urk. 94), anlässlich welcher die Parteien nach ihren erneuten Stellungnahmen persönlich befragt wurden und sie in den anschliessenden Vergleichsgesprächen eine Trennungsvereinbarung mit nachfolgendem Inhalt unterzeichneten (Urk. 99):

"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. April 2018 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder – C._____, geboren am tt.mm.2006 – D._____, geboren am tt.mm.2007

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung

Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. -3-

Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen von der Mutter betreut und in den ungeraden Kalenderwochen vom Vater. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach der Schule statt. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner verbringen jeweils die Hälfte der Schulferien mit den Kindern. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis Ende November des Vorjahres für das kommende Jahr einen Plan für die Wochenund Ferienbetreuung vorzulegen. Können sie sich über die Wochen-, Ferienund/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater für die Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Wochen, Ferien und Feiertage zu; für die Jahre mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

3. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Liegenschaft am E._____-Weg …, in F._____, zur Benützung. Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Liegenschaft. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Schlüssel (Haustüre, Zimmertüren, Briefkasten) der ehelichen Liegenschaft am E._____-Weg …, in F._____, der Gesuchstellerin bis am 10. September 2019 herauszugeben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner den Garagenplatz (Seite G._____) in der ehelichen Liegenschaft am E._____-Weg …, in F._____, zur alleinigen Benützung zu überlassen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, für den Unterhalt der Liegenschaft besorgt zu sein und insbesondere folgende Tätigkeiten zu übernehmen: – die Pflege des Gartens, – Sachgemässer Unterhalt der Entkalkungsanlage (Nachfüllen von Salz, Austausch von Filtern etc.), – Sachgemässer Unterhalt der Solaranlage.

4. Kinderunterhalt ab 1. September 2019 Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung etc.) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen: – Die Kosten für das Wohnen der Kinder bei der Mutter (Anrechnungswert CHF 375.– pro Kind; vgl. Ziff. 5.), die Kommunikationskosten, die Krankenkassenbeiträge (KVG und VVG), die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Kosten für Hobbies, die Kosten für auswärtige Verpflegung, die Fremdbetreuungskosten, die Kosten für öffentlichen Verkehr. – Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. – D._____ wird von der Mutter für den Mittagstisch angemeldet. Sie lässt dem Gesuchsgegner die Rechnung zur Bezahlung zukommen. Der Vater verpflichtet sich, ab 1. September 2019, der Mutter – neben den Wohnkosten – monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 600.– (Unterhaltsbeitrag total; ohne Familienzulagen) zu bezahlen, nämlich CHF 300.– (Unterhaltsbeitrag pro Kind). Die Unterhaltsbeiträge dienen zur Deckung des Grundbedarfs der Kinder. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. September 2019. -4-

Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während den 6,5 Wochen Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

5. Ehegattenunterhalt ab 1. September 2019 Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. September 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 950.– (Unterhaltsbeitrag) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden in Zukunft wie folgt getilgt: Der Gesuchsgegner bezahlt folgende Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft am E._____-Weg …, in F._____ im anrechenbaren Betrag von maximal CHF 1'700.– pro Monat (davon CHF 950.– Ehegattenunterhalt und CHF 750.– Kinderunterhalt, vgl. Ziff. 4). Der Gesuchsgegner trägt die Kosten für die Hypothek bei der H._____ [Bank] (zur Zeit CHF 978.– pro Monat), der Miteigentümergemeinschaft E._____-Weg … (zur Zeit ca. CHF 450.– pro Monat), Kosten für die Gebäudeversicherung (zur Zeit rund CHF 20.– pro Monat), Kosten für kleinere Reparaturen / kleinere Ausgaben für den Garten im Umfang von maximal CHF 80.– pro Monat, die Kosten für die I._____-Haushaltversicherung (zur Zeit rund CHF 80.– pro Monat) sowie die Kosten der J._____ Haushaltversicherung (zur Zeit rund CHF 10.– pro Monat). Die Gesuchstellerin trägt folgende Liegenschaftskosten: Die Stromkosten der Liegenschaft (zur Zeit rund CHF 120.– pro Monat), Kosten für Wasser / Abwasser (zur Zeit rund CHF 60.– pro Monat).

6. Unterhalt von 1. April 2018 bis 31. August 2019 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich zur Abgeltung des Unterhalts der beiden Kinder C._____ und D._____ sowie für die Gesuchstellerin, einen pauschalen Betrag von CHF 4'000.– zu bezahlen. Der Betrag ist zahlbar in zehn Monatsraten à CHF 400.–, erstmals per 1. September 2019.

7. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Ehefrau: CHF 2'000.– – Ehemann: CHF 6'300.– – C._____: CHF 250.– – C._____ (recte: D._____): CHF 200.–

familienrechtlicher Notbedarf: – Ehefrau: CHF 2'700.– – Ehemann: CHF 3'000.– – C._____ (Barbedarf bei Mutter): CHF 675.– – D._____ (Barbedarf bei Mutter): CHF 675.– – C._____ (Barbedarf bei Vater): CHF 1'300.– – D._____ (Barbedarf bei Vater): CHF 1'300.–

8. Grundsätze der Steuergeltendmachung -5-

Die Parteien sind sich einig, dass bei der Deklarierung der Steuern der Parteien wie folgt vorzugehen ist: – Der Gesuchsgegner versteuert den Eigenmietwert als Einkommen und darf die Aufwendungen für die Liegenschaft als Liegenschaftsaufwand abziehen. Er darf zudem die Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 675.– (Unterhaltsbeitrag CHF 300.– plus Wohnkostenanteil CHF 375.–) pro Kind sowie CHF 950.– (Wohnkostenanteil Ehefrau) als Unterhaltsbeiträge in der Steuererklärung (Positionen 13.1 und 13.2 der kantonalen Steuererklärung) aufführen. Davon sind die Hypothekarkosten im Umfang von CHF 978.– abzuziehen. Der Gesamtbetrag, den der Gesuchsgegner abziehen darf, beträgt CHF 2'300.–. – Die Gesuchstellerin versteuert als zusätzliches Einkommen CHF 2'300.– (Positionen 5.1 und 5.2 der kantonalen Steuererklärung).

9. Weitere Begehren der Parteien Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Begehren zurück.

10. Kostenund Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."

2. Unter dem 27. August 2019 erging der angefochtene erstinstanzliche Entscheid zunächst in unbegründeter (Urk. 100), hernach auf Begehren des Gesuchsgegners hin (Urk. 102) in begründeter und berichtigter Form (Urk. 111 = Urk. 114). Das Dispositiv dieses Entscheids lautete wie folgt (Urk. 114 S. 34 f.):

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem 1. April 2018 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2007, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ ist bei der Gesuchstellerin.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. August 2019 wird, was die übrigen Kinderbelange betrifft, genehmigt. In Bezug auf Ziffer 7 der Vereinbarung wird festgehalten, dass bei der Festlegung des Einkommens der Kinder versehentlich zweimal der Name C._____ eingesetzt wurde. Richtigerweise ist bei der Position "C._____ CHF 200.–" der Name C._____ durch D._____ zu ersetzen. -6-

4. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.–.

6. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel und dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln auferlegt.

7. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– bezogen, sind dieser jedoch im Umfang von Fr. 3'200.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

8. Die dem Gesuchsgegner gemäss Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 25. April 2019 auferlegten Kosten für die Kopien der Beilagen zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 5. April 2019 (act. 33/1-159) im Betrag von CHF 396.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von diesem separat bezogen.

9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

10. (Schriftliche Mitteilung).

11. (Rechtsmittelbelehrung).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. November 2019 innert Frist (vgl. Urk. 112/2) Berufung mit den nachstehenden Anträgen (Urk. 113 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2019 sei in Dispositiv-Ziff. 3 und 4 aufzuheben und es seien Ziff. 4 und 5 der Vereinbarung vom 26. August 2019 nicht zu genehmigen und durch folgende Fassung zu ersetzen:

‚Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung etc.) jeweils selber.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, der Mutter für die Pflege und Erziehung der Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 230.–, inkl. Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. September 2019. -7-

Der Vater ist berechtigt, die Unterhaltsbeiträge durch Zahlung an die H._____ … für die Hypothekarzinsen zu tilgen. Die Mutter bezahlt die übrigen Hypothekarund Nebenkosten der Liegenschaft E._____-Weg …, F._____.‛

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das obergerichtliche Verfahren eine[n] Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'000.– zu bezahlen.

4. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5. Der Berufung sei in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2019 in Verbindung mit Ziff. 4 und 5 der Vereinbarung vom 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit die Unterhaltspflicht über den Betrag von Fr. 460.– (total) hinausgeht."

4. Mit Urteil vom 20. November 2019 wies die hiesige Kammer die Berufung als offensichtlich unbegründet ab und auferlegte dem Gesuchsgegner die zweitinstanzliche Entscheidgebühr. Mit gleichzeitig eröffnetem Beschluss wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses genauso wie jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 117 S. 18 ff.).

5. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 26. Juni 2020 die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 20. November 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 119 = Urk. 120).

II.

1. Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 26. August 2019 hinsichtlich des genehmigungs- -8-

pflichtigen Ehegattenunterhalts aufgrund offensichtlicher Unangemessenheit nicht genehmigungsfähig. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Gesuchstellerin gemäss den im Entscheid festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung einen Überschuss von monatlich Fr. 250.– erwirtschaftet, während der Gesuchsgegner sich einen Eingriff in das Existenzminimum gefallen lassen muss. Die Höhe des der Gesuchstellerin anzurechnenden Überschusses lässt das Bundesgericht offen mit dem Hinweis, dass anlässlich des erneuten Entscheids die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen und gegebenenfalls auch über den vom Gesuchsgegner geltend gemachten höheren Mietzins zu befinden sei (Urk. 120 S. 8 ff.). Auch lässt das Bundesgericht, nach Darlegung der entsprechenden Grundsätze, im Hinblick auf die ohnehin anstehende Aufhebung des Berufungsentscheids offen, ob die ebenfalls angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge als willkürlich zu beurteilen sind (Urk. 120 S. 15 f.).

2. Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen ist die Berufung des Gesuchsgegners gutzuheissen und Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Die im Entscheid festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung erhellen, dass auch die angeordneten Kinderunterhaltsbeiträge zumindest im Umfang von Fr. 200.– (Fr. 6'300.– [Einkommen Gesuchsgegner] + Fr. 450.– [Kinderzulagen] - Fr. 3'000.– [Bedarf Gesuchsgegner] - Fr. 2'600.– [Bedarf der Kinder beim Gesuchsgegner] - Fr. 750.– [Wohnkostenanteil der Kinder bei der Gesuchstellerin] - Fr. 600.– [Kinderunterhaltsbeiträge]) in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingreifen, was gemäss den klaren Ausführungen des Bundesgerichts nicht angeht (Urk. 120 S. 15 f.). Wenngleich sich das Bundesgericht zur Rechtmässigkeit der durch die mitangefochtene Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids genehmigten Regelung des Kinderunterhalts nicht explizit äussert, erscheint nach dem Gesagten die Aufhebung von Dispositivziffer 3 ohne weiteres angezeigt.

3. Aufgrund der zu Unrecht erfolgten Genehmigung der Vereinbarung hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge ist dieser Themenkomplex nach Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 4 erstmals gerichtlich zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Eheschutzgesuchs. Das Interesse -9-

an einem sinnvollen Ressourceneinsatz der Berufungsinstanz und an der Wahrung des ordentlichen Instanzenzugs überwiegt gegenüber jenem an einer raschen Prozesserledigung vorliegend klar. Die Sache ist daher gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden und der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die erste Instanz dabei erneut auch über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird, ist auch das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 - 9) aufzuheben.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7).

Es wird beschlossen:

1. Die Dispositivziffern 3 - 9 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. - 10 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie einer Kopie von Urk. 120, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw H. Schinz

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