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LE190036 • OG ZH LE190036 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Sign and Follow Up on Notice

Geschäftsnummer LE190036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Kanton Zürich · Kantonale Gerichte (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal that was not signed. The court set a deadline for the party to sign the appeal, but the notice of this deadline was not collected by the party. Because the party had initiated the appeal, they were expected to follow up on judicial notifications. The court deemed the notice served and the deadline for signing passed without a validly signed appeal being submitted, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the party who filed it.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Sign and Follow Up on Notice: The court set a deadline for the party to sign the appeal, but the notice of this deadline was not collected by the party. Because the party had initiated the appeal, they were expected to follow up on judicial notifications. The court deemed the notice served and the deadline for signing passed without a validly signed appeal being submitted, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the party who filed it. (Art. 242 ZPO: Cited as the basis for deeming the appeal submission as not having been made and for discontinuing the appeal proceedings.) (Art. 106 Abs. 1 ZPO: Cited as the basis for imposing court costs on the respondent.) «unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2019 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Berufungsschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 30),»

Schlagwörter

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Rügeversäumnis des Beschwerdeführers mangelhafte Beschwerdeschrift Abweisung des Rechtsmittels Erfolglosigkeit der Beschwerde teilweises Obsiegen ungenügende Beschwerdebegründung Eheschutz Art. 132 Abs. 1 ZPO Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO Art. 130 Abs. 2 ZPO Art. 242 ZPO Art. 106 Abs. 1 ZPO

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited as the basis for deeming the appeal submission as not having been made and for discontinuing the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the respondent.

Art. 108 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 11. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juni 2019 (EE190027-M) -2-

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Berufungsschrift des Gesuchsgeg- ners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 16. Juni 2019 (Urk. 23),

unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2019 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Berufungsschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 30),

unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 6. September 2019 vom Ge- suchsgegner innert der siebentägigen postalischen Abholfrist nicht abgeholt wor- den ist (Urk. 31),

da der Gesuchsgegner angesichts des Umstands, dass er selber Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2019 erhoben hat, mit weiteren ge- richtlichen Zustellungen rechnen musste,

da somit die Verfügung vom 6. September 2019 als am siebten Tag der pos- talischen Abholfrist, mithin als am 18. September 2019 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO),

da somit die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Berufungsschrift am 30. September 2019 abgelaufen ist,

da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Gesuchs- gegner unterzeichnete Berufungsschrift eingegangen ist und insbesondere auch die durch den Gesuchsgegner per E-Mail am 23. Juni 2019 nachgereichte unter- schriebene Berufungsschrift (Urk. 28 und 29) nicht den gesetzlichen Anforderun- gen genügt, weil sie nicht mit der eigenhändigen Originalunterschrift und auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZPO versehen ist,

weshalb die Berufungsschrift vom 16. Juni 2019 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt und das Berufungsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), -3-

da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Berufung als nicht erfolgt gilt,

in der Erwägung,

dass der Gesuchsgegner das Berufungsverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO),

dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,

wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 16. Juni 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder -4-

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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