Appeal Costs Order Following Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party withdrew their appeal regarding spousal support. The court, acknowledging a settlement agreement between the parties to share the appeal costs equally up to CHF 2,000, set the court fee at CHF 2,000 and ordered each party to pay half, with the respondent to reimburse the appellant CHF 1,000. No legal fees were awarded, and the proceedings were discontinued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 90 und Art. 98 BGG; Appeal Costs Order Following Withdrawal: The court, acknowledging a settlement agreement between the parties to share the appeal costs equally up to CHF 2,000, set the court fee at CHF 2,000 and ordered each party to pay half, with the respondent to reimburse the appellant CHF 1,000. No legal fees were awarded, and the proceedings were discontinued.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions from the fee regulation were used to determine and set the court fee for the appeal proceedings.
These articles of the Federal Supreme Court Act (BGG) define the admissibility and form of a possible appeal against the present decision.
These provisions of the Federal Supreme Court Act (BGG) were cited to classify the decision as a final decision on provisional measures.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Beschluss vom 5. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Juni 2018 (EE170082-G)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zog der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) seine Berufung vom 12. Juli 2018 zurück (Urk. 94). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Parteien vereinbarten in der dem Rückzug zugrunde liegenden Scheidungskonvention vom 7. Mai 2019, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens LE180038 (für einen unbegründeten Entscheid) bis zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte übernehmen würden. Sollten die Gerichtskosten Fr. 2'000.– übersteigen, übernehme die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) Fr. 1'000.– und der Gesuchsteller den Rest. Beide Parteien würden gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten. Sollte eine Partei eine Begründung verlangen, so trage sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine (Urk. 92 und Urk. 93
S. 9 f.).
2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– angemessen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
2.3. Vereinbarungsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 91B und 93A, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 91B, 92, 93A und des Doppels von Urk. 94, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten befinden sich seit dem 2. Mai 2019 bei der Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli versandt am: sf