Marital Protection Appeal Withdrawal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe party filing an appeal regarding marital protection formally withdrew the appeal before the appellate court, which led to the dismissal of the appellate proceedings. The court reasoned that, according to clear legal regulations, the costs of the appeal proceeding must be imposed on the withdrawing party despite their request for cost exemption, though the fee amount was reduced due to the minimal judicial effort necessitated by the withdrawal, and no party compensation was awarded as one party did not incur relevant expenses and the other was deemed to have lost.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Marital Protection Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court reasoned that, according to clear legal regulations, the costs of the appeal proceeding must be imposed on the withdrawing party despite their request for cost exemption, though the fee amount was reduced due to the minimal judicial effort necessitated by the withdrawal, and no party compensation was awarded as one party did not incur relevant expenses and the other was deemed to have lost.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings following the withdrawal by the party.
Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
Cited in relation to the decision not to award party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 7. Juni 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Mai 2018 (EE170111-I)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018, beim Obergericht eingegangen am
4. Juni 2018, zog der Gesuchsgegner seine am 25. Mai 2018 eingereichte Berufung zurück (Urk. 49). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat zwar darum ersucht, ihm keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 49). Dem kann jedoch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Reglung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht entsprochen werden. Dem aufgrund des Rückzugs geringen Aufwand des Gerichts ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 2 lit. b und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 44 und 49, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 7. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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