Withdrawal of Appeal in Marital Protection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning marital protection proceedings, the appealing party formally withdrew their appeal regarding a lower court's summary judgment, leading the appellate court to discontinue the appeal proceedings as per procedural rules. The court reasoned that since the appellant withdrew, the procedural costs were to be imposed on them, and they were ordered to compensate the opposing party for incurred legal fees related to a request for a stay of execution, while also ordering the appellant to pay the court fee for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Appeal in Marital Protection Case: The court reasoned that since the appellant withdrew, the procedural costs were to be imposed on them, and they were ordered to compensate the opposing party for incurred legal fees related to a request for a stay of execution, while also ordering the appellant to pay the court fee for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for striking down the appeal proceedings following its withdrawal, which justifies the subsequent orders.
Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the appellant (Gesuchsteller).
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the respondent's procedural compensation.
Although not explicitly cited in the dispositive, this article governs court costs, which are addressed in order 5: 'Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.'
Although mentioned in the reasoning (2.b), the order 6 imposing procedural compensation explicitly refers to the general obligation to compensate costs in appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 24. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Juni 2017 (EE170023-M)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (eingegangen am 28. Juli 2017) hat der Gesuchsteller seine am 12. Juli 2017 eingereichte Berufung zurückgezogen (Urk. 36; der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gegeben). Der Rückzug hat die Wir-
kung eines rechtskräftigen Entscheids und das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
2. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für deren durch sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 3) veranlasste Stellungnahme vom 26. Juli 2017 (Urk. 33; dem Gesuchsteller zur Kenntnis gegeben) eine auf Fr. 600.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).
c) Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ist damit hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Deren Gesuch um eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten ebenfalls gegenstandslos geworden; dagegen ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung der mittellosen (Urk. 28 S. 23) Gesuchsgegnerin deren Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur.
Y._____ als unengeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 648.-- zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: cm