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LE170040 • OG ZH LE170040 KI-generiert

Appeal Withdrawal After Divorce Settlement

Geschäftsnummer LE170040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Both parties appealed a lower court's spousal protection order, but subsequently agreed to mediation and a divorce settlement, leading to both parties withdrawing their appeals. The court reasoned that the withdrawal of the appeals, following the approval of the divorce convention which stipulated mutual waiver of legal fees and an equal split of court costs, effectively terminated the appellate proceedings, resulting in the case being struck off the docket, court fees being split equally, and no additional party compensation being awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Withdrawal After Divorce Settlement: The court reasoned that the withdrawal of the appeals, following the approval of the divorce convention which stipulated mutual waiver of legal fees and an equal split of court costs, effectively terminated the appellate proceedings, resulting in the case being struck off the docket, court fees being split equally, and no additional party compensation being awarded.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Rückzug nach Vergleich Anwaltskosten Leitverfahren Rückzug des Rechtsvorschlags Gesetzlicher Schutz Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Applied because the appeal is to be struck off following the withdrawal of the appeals.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as justification for finding the cost and compensation arrangement reasonable following the withdrawal of the appeals.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to the deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

Cited to specify that challenging a party's declaration (withdrawal) must be done via revision to the Higher Court, not appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170040-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE170041-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer

Beschluss vom 12. Juni 2018

in Sachen

A._____, Dr., Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz

Berufungen gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Juni 2017 (EE160044-G)

Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 3. Juli 2017 erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung gegen den Eheschutzentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 (Urk. 66 und

76/66). Der vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Juli 2017 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 76/70 und 76/73). Mit Beschluss vom 21. August 2017 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der vorliegenden Prozessnummer LE170040-O weitergeführt. Das Berufungsverfahren LE170041-O wurde demzufolge als erledigt abgeschrieben (Urk. 74 und 75).

2. Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilten die Parteien dem Gericht gemeinsam mit, dass sie sich darauf geeinigt hätten, im Rahmen einer Mediation eine aussergerichtliche Regelung der Nebenfolgen ihres Getrenntlebens anzustreben. Aus diesem Grund beantragten sie eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis Ende November 2017 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 5. September 2017 wurde das erwähnte Gesuch der Parteien gutgeheissen und das Verfahren bis 30. November 2017 sistiert (Urk. 78). Mit Verfügung vom 29. November 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgrund eines gemeinsamen Ersuchens der Parteien (Urk. 80) bis Ende Februar 2018 verlängert (Urk. 81). Am 27. Februar 2018 reichten die Parteien eine vollständige und von beiden Ehegatten unterschriebene Scheidungskonvention ein und beantragten eine erneute Verlängerung der Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Scheidungsverfahrens (Urk. 83-85). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis 31. Mai 2018 verlängert (Urk. 86).

3. Mit Urteil vom 20. April 2018 hat das Bezirksgericht Meilen die Ehe der Parteien geschieden und die vorerwähnte Scheidungskonvention genehmigt (Urk. 88 und 90). Gestützt auf dieses Scheidungsurteil zogen beide Parteien ihre Berufungen im vorliegenden Eheschutzverfahren mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Gesuchsgegner; Urk. 87) bzw. 4. Juni 2018 (Gesuchstellerin; Urk. 89) zurück. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

4. In der vom Bezirksgericht Meilen genehmigten Scheidungskonvention haben die Parteien vereinbart, im vorliegenden Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten und die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Urk. 88 und 90, S. 7 Ziff. 13). Diese Kostenund Entschädigungsregelung erscheint vor dem Hintergrund, dass beide Parteien ihre jeweilige Berufung zurückgezogen haben, angemessen und sachgerecht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE170040-O wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner im Verfahren LE170041-O geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 87 und 88;

− den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 89 und 90;

− die Vorinstanz;

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 12. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer

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