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LE170004 • OG ZH LE170004 KI-generiert

Dismissal of Spousal Protection Appeal for Non-Payment of Court Deposit

Geschäftsnummer LE170004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal concerning spousal protection because the appellant failed to pay the required court deposit within the final deadline, which was set after a prior notice regarding the outstanding fee. The court reasoned that since the required deposit of Fr. 3,000 was not received by the set expiration date, the appeal could not be entertained according to established procedure, leading to the decision not to proceed with the appeal and imposing the appellate court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Spousal Protection Appeal for Non-Payment of Court Deposit: The court reasoned that since the required deposit of Fr. 3,000 was not received by the set expiration date, the appeal could not be entertained according to established procedure, leading to the decision not to proceed with the appeal and imposing the appellate court fees on the appellant.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz Eheschutzverfahren Gebührenzahlung Nichtleistung der Mietzinskaution Dauer des nachehelichen Unterhalts Sistierung des Verfahrens Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant because the appeal was not heard.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 5. April 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 (EE160009-I)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 14. Februar 2017 (Urk. 94) und vom 21. März 2017 (Urk. 96),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 21. März 2017 am

24. März 2017 für den Berufungskläger entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 96 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 29. März 2017 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, dem Berufungskläger die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 91, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Berufungsverfahrens LE170006-O gegeben.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo