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LE160063 • OG ZH LE160063 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Costs in Marital Protection Case

Geschäftsnummer LE160063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal against a lower court's decision establishing provisional measures in marital protection proceedings, which included the allocation of the shared apartment, child custody, and appointment of a child representative, was not heard because the appellant failed to pay the required court cost advance, even after a final extension for a reduced amount was granted; consequently, the appellate court dismissed the appeal and imposed the appeal proceedings' costs on the appellant, finding no basis for awarding costs to the opposing party due to their lack of relevant activity in the appellate phase.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Costs in Marital Protection Case: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Kostenvorschuss Kindesschutzkosten Kündigungsschutz Ausdehnung des Verfahrens vorsorgliche Zuteilung der Obhut Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not entering into the appeal because the required advance payment for costs was not made.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to justify the decision not to award party compensation to the respondent due to losing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. September 2016 (EE160017-G)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. September 2016, mit welcher vorsorgliche Massnahmen (Zuteilung der Wohnung, Betreuung des Kindes, Anordnung einer Kindesvertretung) für die Dauer des hängigen Eheschutzverfahrens der Parteien geregelt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen am 20. Oktober 2016 erhobene Berufung des Gesuchsgegners (Urk. 1),

da mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (Urk. 3), da der Gesuchsgegner auch innert der mit Verfügung vom 11. November 2016 angesetzten Nachfrist von 5 Tagen für einen reduzierten Gerichtskostenvorschuss von noch Fr. 1'500.-- (Urk. 5; zugestellt am 14. November 2016) diesen nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner infolge von dessen Unterliegen und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (als Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren) und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin sowie an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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