Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE160055 • OG ZH LE160055 KI-generiert

Insufficient Specificity in Support Appeal Leads to Refusal

Geschäftsnummer LE160055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal regarding spousal and child support payments because the appellant's filing lacked specific and calculable requests, failing to clearly state the extent of the appeal or the desired outcome for different time periods, thus preventing the court from understanding the precise financial adjustments sought.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Insufficient Specificity in Support Appeal Leads to Refusal: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung des Gesuchstellers sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung Anhörung des Kindes Scheidungsgrund Beschwerdelegitimation ersuchender Staat Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

This article defines the grounds for appeal, which were considered in determining the inadmissibility of the appeal due to formal deficiencies in the appeal brief.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision governs the allocation of court costs and was applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung

These provisions of the cantonal fee regulation were applied to set the court fee for the second instance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. September 2016

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 (EE150063-G)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien sind seit tt. Dezember 2001 verheiratet; sie haben drei Kinder (geboren in den Jahren 2005, 2008 und 2011) und sind beide vollzeitlich erwerbstätig. Mit Urteil vom 31. August 2016 bewilligte und regelte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien, wobei die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurden und der Gesuchsteller zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde (Urk. 82 S. 38 f.):

Für die drei Kinder je:

– Fr. 1'450.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016;

– Fr. 1'250.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 16. Februar bis

31. März 2016;

– Fr. 1'100.-- für die Zeit ab 1. April 2016.

Für die Gesuchsgegnerin persönlich:

– Fr. 1'140.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016;

– Fr. 980.-- für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016;

– Fr. 830.-- für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2016;

– Fr. 600.-- für die Zeit ab 1. August 2016.

b) Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 7. September 2016 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 81). Auch die Gesuchsgegnerin hat dagegen Berufung erhoben; ihre Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LE160057-O angelegt und ist noch rechtshängig.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung des Gesuchstellers sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 82 S. 40) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu

lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich allerdings, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Gesuchstellers nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge. Aus der Begründung lässt sich zwar schliessen, dass einzig die vorinstanzliche Unterhaltsregelung angefochten werden soll. Aus der Gegenüberstellung der in der Berufungsbegründung enthaltenen Aufstellungen über Einkommen und Bedarf beider Parteien könnte zwar ein Überschuss (Fr. 4'173.-- pro Monat) und sodann mit gewissen Annahmen (Zugrundelegung der vorinstanzlichen Berechnungsweise und Überschussverteilung) ein vom Gesuchsteller als angemessen erachteter Gesamt- Unterhaltsbeitrag von Fr. 204.-- (als Resultat des in der Berufung vorgetragenen Bedarfs von Fr. 8'272.-- und des Überschussanteils von Fr. 2'782.-- abzüglich des Einkommens von Fr. 10'850.-- der Gesuchsgegnerin) errechnet werden, wobei allerdings die Aufteilung desselben auf die Gesuchsgegnerin und die Kinder offen bleiben würde (aufgrund der geringen resultierenden Höhe könnte immerhin angenommen werden, dass für die Gesuchsgegnerin kein Unterhaltsbeitrag zu sprechen sei). Jedoch hat die Vorinstanz das Einkommen und den Bedarf beider Parteien für verschiedene Zeitperioden unterschiedlich festgesetzt (vgl. die Zusammenfassung Urk. 82 S. 29) und sie hat schliesslich unterschiedliche Unterhaltsbeiträge für drei bzw. vier verschiedene Zeitperioden festgesetzt (Urk. 82

Dispositiv-Ziffern 6 und 7; vgl. oben Erw. 1.a). Und in dieser Hinsicht bleibt nun auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung offen, ob die Unterhaltsbeiträge für alle Zeitperioden oder nur für die letzte angefochten werden. Damit liegen auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge vor.

c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers nicht eingetreten werden. Das angefochtene Urteil bleibt allerdings Gegenstand des am Obergericht hängigen Berufungsverfahrens LE160057-O.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

31. August 2016 bleibt Gegenstand des am Obergericht hängigen Berufungsverfahrens LE160057-O.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 81, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren LE160057-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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