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LE160044 • OG ZH LE160044 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission and Security Deposit in Spousal Protection Proceedings

Geschäftsnummer LE160044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning spousal protection proceedings because the appellant failed to meet mandatory procedural deadlines; specifically, the appellant submitted the required German translation of the appeal brief one day late and also remitted the security deposit for court costs after the established deadline, leading the court to refuse to rule on the substance of the appeal based on applicable procedural law concerning timely submissions and cost security.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Submission and Security Deposit in Spousal Protection Proceedings: a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Eheschutzverfahren Leitverfahren unbezahlte Mietkaution formelle Verfahrenseinstellung Verfahrensvorschriften Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited as a legal basis for the decision not to enter into the appeal due to late submission of documents.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as a legal basis for the decision not to enter into the appeal due to late submission of documents.

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as a legal basis for the decision not to enter into the appeal due to late submission of documents.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant, and for denying party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of denying party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2016 (EE160018-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 26. Juli 2016 hatte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das am 29. April 2016 eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien abgeschlossen (Urk. 20). Hiergegen hatte der Gesuchsgegner am 5. August 2016 fristgerecht Berufung erhoben, wobei die Berufungsschrift grösstenteils in französischer Sprache abgefasst war (Urk. 19).

b) Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Berufungsschrift und eine Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 19. August 2016 abgewiesen und wurde ihm eine Notfrist von 5 Tagen zur Einreichung der deutschen Übersetzung und eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 24). Beide Verfügungen ergingen unter den Androhungen, dass bei Nichteinreichung der Übersetzung innert Frist die Berufung als nicht erfolgt gelte und dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 22, Urk. 24).

c) Die Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner am

27. August 2016 zugestellt (Empfangsschein bei Urk. 24). Die Notund die Nachfrist liefen demzufolge am Donnerstag, 1. September 2016 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die deutsche Übersetzung erst am 2. September 2016 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 25). Ebenso hat er den Gerichtskostenvorschuss erst Valuta 2. September 2016 geleistet (Urk. 27). Sowohl die Einreichung der deutschen Übersetzung der Berufungsschrift wie auch die Leistung des Gerichtskostenvorschusses sind damit nicht innert Frist, d.h. verspätet erfolgt (bei der eingereichten Übersetzung handelt es sich zudem nicht um eine reine Übersetzung, denn sie enthält verschiedene Änderungen gegenüber der ursprünglichen Berufungsschrift; vgl. Urk. 19 und 25, Ziffern 2 bis 5 und Seite 2). Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO; Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

2. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 19, 21/1-2, 25 und 26/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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