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LE160025 • OG ZH LE160025 KI-generiert

Jurisdictional Dismissal of Application for Modification of Family Law Rulings

Geschäftsnummer LE160025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought modification of a prior ruling concerning spousal support, child custody, visitation rights, termination of a legal guardianship, and reimbursement from a former attorney, based on circumstances allegedly justifying changes since the prior judgment which had finalized custody and support. The court determined that the submissions were not a valid application for revision and, crucially, lacked substantive jurisdiction because the Higher Court is not the proper first instance forum for modification requests concerning custody and support, which must be filed with the District Court, nor for actions regarding guardianship termination or fee disputes, leading to the decision not to enter into the substance of the application and advising the applicant to refile with the competent authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 253 ZPO, Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 198 lit. a ZPO, Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 134 Abs. 3 ZGB; Jurisdictional Dismissal of Application for Modification of Family Law Rulings: The court determined that the submissions were not a valid application for revision and, crucially, lacked substantive jurisdiction because the Higher Court is not the proper first instance forum for modification requests concerning custody and support, which must be filed with the District Court, nor for actions regarding guardianship termination or fee disputes, leading to the decision not to enter into the substance of the application and advising the applicant to refile with the competent authorities.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Revision eines Entscheids sachliche Unzuständigkeit Vormundschaft veränderte Verhältnisse Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Abänderung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for the court not entering into the merits of the request due to a lack of subject-matter jurisdiction.

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section concerning the non-award of party compensation, but not explicitly listed in the final orders (2 and 3). However, Art. 106 ZPO is often implicitly linked to the costs decision.

Art. 69 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the appointment of legal aid, but not cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 12 ZPO

Cited in the reasoning regarding where a potential claim against the lawyer could be filed, but not cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 198 lit. a ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedure for filing an amendment request, but not cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 253 ZPO

Cited in the reasoning to justify waiving the request for a statement of opposition, but not cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in order 5 concerning the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in order 5 to specify the appeal routes to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in order 5 to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in order 5 regarding the deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 ZGB und Art. 23 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the competent court for an amendment request concerning custody and maintenance, but not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 399 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the competent authority for cancelling guardianship, but not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 25. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Eheschutz

Abänderungsbegehren gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2013 (LE130020-O)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2013 hatte das Bezirksgericht Winterthur Eheschutzmassnahmen erlassen, wobei im Wesentlichen die beiden Kinder der Parteien (geboren in den Jahren 2004 und 2007) unter die Obhut des Gesuchsgegners [damals: Gesuchsteller] gestellt wurden, ein begleitetes Besuchsrecht der Gesuchstellerin [damals: Gesuchsgegnerin] festgesetzt und der Gesuchsgegner verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 3/178). Auf Berufung der Gesuchstellerin hin merkte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2013 die Rechtskraft des Urteils vom 15. Februar 2013 bezüglich der Regelung der Obhut und der Unterhaltsbeiträge vor und entzog das Besuchsrecht der Gesuchstellerin vollständig (Urk. 3/212).

b) Mit Eingabe vom 7. April 2016 (Postaufgabe am 8. April 2016; Urk. 1) und nochmals mit Eingabe vom 7. April 2016 (Postaufgabe am 17. April 2016; Urk. 2) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2):

"1. Ich fordere für mich persönlich Alimente von CHF 4000.– monatlich, das finde ich angemessen und dazu ist B._____ verpflichtet. Weil ich seit vier Jahren keine Wohnung mieten kann, ist meine Gesundheit angegriffen. Ich brauche eine Mietwohnung, um in Ruhe leben zu können, und ich wünsche mir, das Wochenende mit den Kindern zusammen zu sein und mit ihnen zusammen kochen zu können. Und der andere Grund, ich möchte genug Geld haben, um meine TCM-Weiterbildung machen zu können.

2. Ich fordere Obhut Elternteil oder mindestens regelmässiges Kinderbesuchsrecht.

3. Ich will meiner Beistandschaft kündigen. Ich will keine Beistandschaft mehr, weil sie mir nicht helfen will und mir in Sachen Finanzen nur Probleme bereitet! Wenn ich genug Alimente und Unterhalt von B._____ bekomme, kann ich meine Rechnungen selber bezahlen.

4. Frau C._____ (meiner Anwältin) habe ich in der Vergangenheit schon einige Male gekündigt, das letzte Mal am 15. September 2014, weil sie in mehreren Dokumenten meinen Namen falsch geschrieben hat! So etwas kann ich nicht akzeptieren. Ich habe Frau C._____ CHF 3000.– in bar bezahlt. Doch ich habe die Kinder überhaupt nicht gesehen, ich habe nicht genug Geld für Lebensmittel, und ich konnte vier Jahre keine Wohnung mieten, dazu mein falscher Name auf den Dokumenten...

B._____ hat eine Familien-Rechtsschutz-Versicherung, deshalb verlange ich, dass Frau C._____ mir die CHF 3000.– zurückerstattet."

c) Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens LE130020-O (welches mit dem Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2013 abgeschlossen wurde) sind aus dem Archiv beigezogen worden.

d) Da auf das vorliegende Gesuch sogleich nicht einzutreten ist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 253 ZPO).

e) Im Eheschutzverfahren war Rechtsanwältin lic. iur. D._____ als notwendige Vertretung der Gesuchstellerin bestellt worden (Urk. 3/178 S. 4). Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens kann von einer Prüfung, ob der Gesuchstellerin auch für dieses Verfahren eine notwendige Vertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen sei, abgesehen werden.

2. a) Die Eingaben der Gesuchstellerin stellen inhaltlich klarerweise kein Revisionsbegehren bezüglich der Entscheide vom 30. Mai 2013 dar, denn Revisionsgründe (Art. 328 ZPO) werden in keiner Weise geltend gemacht (vgl. Urk. 1 und 2). Die Eingaben der Gesuchstellerin vom 7. April 2016 sind daher als Abänderungsbegehren anzusehen. Aber selbst wenn sie als Revisionsgesuch gemeint sein sollten, wäre darauf zufolge fehlender Geltendmachung von Revisionsgründen nicht einzutreten.

b) Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz. Es ist sachlich zuständig zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide der Bezirksgerichte und der Schlichtungsbehörden. Dagegen ist das Obergericht – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nicht zuständig zur Behandlung von Klagen als erste Instanz (vgl. § 43 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Auf das Abänderungsbegehren der Gesuchstellerin kann daher wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Abänderungsgesuch bei der zuständigen Behörde neu einreichen kann. Wenn der Gesuchsgegner mit der von der Gesuchstellerin gewünschten Neuregelung von Obhut und Unterhaltsbeiträgen nicht einverstanden ist, ist das Abänderungsgesuch (ohne

vorgängiges Schlichtungsverfahren; Art. 198 lit. a ZPO) beim Bezirksgericht am Wohnsitz einer der Parteien einzureichen (Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 ZGB und Art. 23 Abs. 1 ZPO). Wenn hingegen der Gesuchsgegner mit der anbegehrten Neuregelung einverstanden wäre, wäre hierfür die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Kinder zuständig (Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art.

134 Abs. 3 ZGB).

d) Der Gesuchstellerin wurde offenbar ein Beistand oder eine Beiständin bestellt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3). Ein Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ist bei der Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Gesuchstellerin einzureichen (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auch hierfür fehlt dem Obergericht die sachliche Zuständigkeit, weshalb auch auf dieses Begehren der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden kann.

e) Soweit Rechtsbegehren Ziffer 4 als Forderungsklage gegen Rechtsanwältin C._____ aufzufassen wäre, wäre das Obergericht auch hierfür sachlich nicht zuständig (vgl. oben Erwägung 2.b). Ein entsprechendes Klagebegehren könnte die Gesuchstellerin bei der Schlichtungsbehörde am Wohnsitz von Rechtsanwältin C._____ oder am Ort von deren geschäftlicher Niederlassung einreichen (Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 12 ZPO).

3. a) Umständehalber ist für das vorliegende Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 2, je gegen Empfangsschein.

Die Akten LE130020-O gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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