Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court dismissed an appeal regarding a divorce protection case because the appellant failed to pay the required court cost deposit despite multiple extensions and warnings. The appellate court reasoned that non-payment of the deposit, as mandated by law, leads to the dismissal of the appeal. The court also set the appellate decision fee and assigned the appeal costs to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellate court reasoned that non-payment of the deposit, as mandated by law, leads to the dismissal of the appeal. The court also set the appellate decision fee and assigned the appeal costs to the appellant.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the court fee was not paid.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.
Used to deny party compensation for the defendant due to their losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 21. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2016 (EE150122-C)
Urteil des Bezirksgerichts Bülach:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 28. August 2015 getrennt leben.
2. Die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, wird der Klägerin zugeteilt.
3. Auf eine Regelung der Betreuung der Tochter C._____ wird verzichtet.
4. Der Beklagte wird teils rückwirkend verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘100.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, beginnend ab 1. September 2015.
Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und solange die Tochter keine andere Zahlstelle bezeichnet, an die Klägerin zu bezahlen.
5. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig für die Dauer des Getrenntlebens auf persönlichen Unterhalt verzichten.
6. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien aussergerichtlich.
Es wird Vormerk genommen, dass die Klägerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. [Schriftliche Mitteilung]
11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
Erwägungen:
1. a) Am 8. Februar 2016 schloss das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Eheschutzverfahren der Parteien mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil ab (Urk. 62).
b) Gegen dieses ihm am 5. April 2016 zugestellte Urteil erhob der Beklagte am 15. April 2016 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die Zutei-
lung der Obhut für die (inzwischen mündig gewordene) Tochter, gegen die Bezahlung von Kinder-Unterhaltsbeiträgen sowie gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung wendet (Urk. 61 S. 2 f.). Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wurde weder beantragt (Urk. 61) noch erteilt.
c) Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beklagten eine Frist von
10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt (Urk. 64). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. Mai 2016 (Urk. 66) abgewiesen und ihm eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 67). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 30. Mai 2016 (Urk. 68) abgewiesen und ihm eine Notfrist von
5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 69). Diese Notfrist ist am 13. Juni 2016 abgelaufen (ES bei Urk. 69).
d) Der Beklagte hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht geleistet. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 64, 67 und 69) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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