Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE160015 • OG ZH LE160015 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Spousal Protection Case

Geschäftsnummer LE160015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court decision concerning spousal protection measures during divorce proceedings, but subsequently withdrew the appeal after the parties reached an agreement within the main divorce case stipulating that the appeal would be withdrawn upon issuance of a divorce decree, and that the appeal costs would be shared equally, with each party waiving the right to legal costs in the appellate proceeding. The court accepted the withdrawal, ordered the case closed, set the appellate fee, allocated the costs equally requiring the opposing party to reimburse half of the security deposit made by the appellant, and noted the mutual waiver of party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Spousal Protection Case: The court accepted the withdrawal, ordered the case closed, set the appellate fee, allocated the costs equally requiring the opposing party to reimburse half of the security deposit made by the appellant, and noted the mutual waiver of party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Kostenverlegung Widerrufsrecht Gesetzlicher Schutz Haftung der Ehegatten Sicherstellung der Parteientschädigung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the determination of court costs, which are explicitly set and allocated in orders 3 and 4.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss vom 31. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Januar 2016 (EE150029-L)

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. März 2016 Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2016 (Urk. 91 und Urk. 92). Den von ihm mit Verfügung vom 31. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– leistet er innert Frist (Urk. 94 und 96). Nachdem die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) ihre Berufungsantwort erstattet hatte, wurde das Verfahren wiederholt sistiert (Urk. 104 bis 118, Prot. S. 9 ff.).

2. Im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich anhängigen Scheidungsverfahrens FE160130-L vereinbarten die Parteien unter anderem das Folgende (Urk. 118 S. 5; siehe auch Prot. S. 18 f.):

" 18. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, unmittelbar nach Eingang eines dieser Scheidungskonvention entsprechenden Scheidungsurteils, seine Berufung gegen den Abänderungsentscheid betreffend das Eheschutzverfahren beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Prozess-Nr. LE160015-O) zurückzuziehen.

19. Die Parteien vereinbaren, im Falle des Rückzugs gemäss Ziff. 18, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LE160015- O je zur Hälfte zu übernehmen. Verlangt eine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine zu tragen.

20. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung im Berufungsverfahren LE160015-O."

3. In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 24. April 2017 bis zur Eröffnung des bezirksgerichtlichen Scheidungsurteils (Geschäfts-Nr. FE160130-L) sistiert (Urk. 117 und 119; vgl. auch Prot. S. 19).

4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück, unter Hinweis auf die vereinbarte Kostenund Entschädigungsregelung (Urk. 120). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben.

5. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Vereinbarungsgemäss ist die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 120, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 31. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: mc