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LE150031 • OG ZH LE150031 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer LE150031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the appellant failed to pay the required court costs within the given deadline. The court determined that the appellant was duly notified of the payment deadline, which passed without the costs being remitted. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal for Failure to Pay Court Costs: The court determined that the appellant was duly notified of the payment deadline, which passed without the costs being remitted. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung Unterhaltsausstände Zahlung der Geldbuße Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision is cited as the legal basis for not entering the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article is cited to impose the second-instance court fee on the applicant.

Art. 90 BGG

Cited to define this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner

Beschluss vom 28. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. Mai 2015 (EE140135-I)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 22. Juni 2015 (Urk. 66) und vom 10. Juli 2015 (Urk. 68),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 am

14. Juli 2015 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 68 angehefteten Empfangsschein), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 20. Juli 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 63, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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