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LE140077 • OG ZH LE140077 KI-generiert

Appeal Dismissed for Vagueness and Mutually Exclusive Demands in Spousal Support Modification

Geschäftsnummer LE140077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a lower court's ruling on spousal support following separation, seeking to alter the calculation of hypothetical and actual incomes for both parties, shorten the transitional support period, and adjust the allocation of court costs. The appellate court declined to hear the appeal because the appellant failed to submit concrete, precisely quantified legal requests as required by law, rendering the appellate submissions too vague and containing mutually exclusive alternative demands regarding income adjustments and cost distribution, thus necessitating a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Vagueness and Mutually Exclusive Demands in Spousal Support Modification: The appellate court declined to hear the appeal because the appellant failed to submit concrete, precisely quantified legal requests as required by law, rendering the appellate submissions too vague and containing mutually exclusive alternative demands regarding income adjustments and cost distribution, thus necessitating a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Ehetrennung Einkommensveränderung streitige Scheidung Abänderung des Scheidungsurteils Parteianhörung Kostenverlegung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning to explain the requirement for a motivated appeal, which led to the non-admission of the appeal in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the losing party (the Appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the decision not to award legal costs (Parteientschädigungen) to the Appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2014 (EE140068-C)

Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2014:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 23. April 2014 getrennt leben.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an der … [Adresse] wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 4'440.– von 1. Mai 2014 bis 30. September 2014

- Fr. 3'565.– von 1. Oktober 2014 bis 30. April 2015

- Fr. 2'550.– mit Wirkung ab 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte bereits Fr. 5'990.– durch die Bezahlung des Mietzinses der ehelichen Wohnung für die Monate Mai und Juni 2014 sowie Fr. 1'005.– durch die Bezahlung der Krankenkassenprämien der Klägerin für fünf Monate geleistet hat.

5. Das Begehren der Klägerin um Anweisung der Arbeitslosenkasse wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 (Fr. 1'200.–) der Klägerin und zu 2/3 (Fr. 2'400.–) dem Beklagten auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. [Schriftliche Mitteilung.]

10. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand.]

Berufungsanträge:

1.0 Hiermit beantrage ich, dass das mögliche Einkommen der Klägerin (siehe 3.2.4), welches mit 2.000,- beziffert wurde auf einen normalen Level angehoben wird oder aber die monatlichen Kosten auf dieses Niveau gesenkt werden.

1.1 Hiermit beantrage ich, dass das hypothetische Einkommen des Beklagten (siehe 3.3.4), welches mit 7.680,- beziffert wurde auf einen normalen Level analog zur Klägerin abgesenkt wird.

1.2 Hiermit beantrage ich, zusammenfassend zu den Punkten 1.0 und 1.1, das entweder beide Parteien mit gleich hohem, hypothetischem Einkommen beziffert werden, [...] oder aber das tatsächliche Einkommen jeweils zugrunde gelegt wird.

1.3 Hiermit beantrage ich, die Übergangsphase (siehe 3.2.5) auf ein normales Mass zu verkürzen, bzw. rauszunehmen.

1.4 Hiermit beantrage ich, dass die Kostenverteilung der Prozesskosten zu Gunsten des Beklagten korrigiert werden.

1.5 Hiermit beantrage ich, dass das tatsächliche Einkommen des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September neu berechnet wird.

1.6 Sollten meine Anträge aus juristischen oder Gründen, die auf meiner juristischen Unkenntnis basieren, abgelehnt werden, so beantrage ich hiermit Fristverlängerung für das Einreichen der Berufung, damit ich ausreichend Zeit habe, mich um anwaltliche Unterstützung zu bemühen und die Berufung erneut einzureichen.

Erwägungen:

1. a) Die Parteien sind seit tt. November 1995 (Urk. 1) oder 1998 (Urk.

14 S. 3) verheiratet; sie haben einen Sohn, geboren tt.mm.1994 (Urk. 1). Am 14. Mai 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um Eheschutz ein (Urk. 1). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2014 nahmen beide Parteien teil (Vi-Prot. S. 3). Eine zusätzliche Vergleichsverhandlung am 12. September 2014 endete ohne Ergebnis (Vi-Prot. S. 24). Am 24. November 2014 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil (Urk. 25 = Urk. 28).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit undatierter, am 9. Dezember 2014 zur (…) Post gegebener Eingabe fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 27).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beklagte verlangt eine Fristverlängerung zur Einreichung einer verbesserten Berufung, falls seine Anträge abgelehnt würden (Berufungs-Ziffer 1.6). Die Frist zur Einreichung der Berufung ist eine vom Gesetz selbst festgesetzte Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und für eine solche gesetzliche Frist ist eine Verlängerung nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Ohnehin kann einer Partei nicht zum Voraus – bevor darüber entschieden wurde – mitgeteilt werden, dass ihr Rechtsstandpunkt nicht oder nicht genügend begründet ist, sondern dies hat mit dem entsprechenden Endentscheid zu geschehen.

3. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungsschrift sind somit konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides hingewiesen wurde). Diese sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung (oder -nichtzahlung) gerichtete Anträge sind sodann genau zu beziffern (BGE 137 III 617). Auch bei einem juristischen Laien kann und muss sodann verlangt werden, dass aus den Berufungsanträgen hinreichend klar hervorgeht, was er genau will. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine solchen Anträge. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin weniger bezahlen will, aber weder aus den Anträgen noch aus der Begründung wird klar, wieviel weniger er zu bezahlen bereit ist, oder ob er die Unterhaltspflicht eventuell ganz aufgehoben

haben will. Aus dem Verlangen, dass die Einkommen beider Parteien "auf einen normalen Level" angehoben bzw. abgesenkt werden sollen (Berufungs-Ziffern 1.0 und 1.1), lässt sich nicht ableiten, welches Einkommen als "normal" erachtet wird. Das Gleiche gilt bezüglich des Verlangens, die Übergangsfrist für die Klägerin "auf ein normales Mass" zu verkürzen (Berufungs-Ziffer 1.3). Unzulässig ist auch die Stellung von sich gegenseitig ausschliessenden Alternativbegehren ("entweder [...] oder aber [...]"; Berufungs-Ziffer 1.2); zulässig wäre diesbezüglich die Stellung von Hauptund Eventualbegehren. Auch hinsichtlich der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten geht aus der Berufung nicht hervor, welche Kostenverteilung der Beklagte erreichen will; die Formulierung "zu Gunsten des Beklagten korrigiert" lässt dies offen (Berufungs-Ziffer 1.4). Ebenso unbestimmt ist das Verlangen, dass das Einkommen des Beklagten für die Monate Mai bis September "neu berechnet wird" (Berufungs-Ziffer 1.5).

c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten werden.

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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