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LE140059 • OG ZH LE140059 KI-generiert

Jurisdiction over Post-Payment Liability for Free Legal Aid Costs

Geschäftsnummer LE140059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The requesting party sought a determination of post-payment liability under Article 123 of the Civil Procedure Code for costs previously granted to the opposing party under a grant of free legal aid in earlier proceedings. The court determined that, in the absence of a specific cantonal regulation designating the competent authority for post-payment liability orders under Art. 123 ZPO, the proper forum is the court that originally granted the free legal aid, which in this instance was the first-instance court that approved the aid for both the initial and appeal proceedings under the previous cantonal procedural law, thus leading to the dismissal of the request due to the appellate court's lack of subject-matter jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO; Jurisdiction over Post-Payment Liability for Free Legal Aid Costs: The court determined that, in the absence of a specific cantonal regulation designating the competent authority for post-payment liability orders under Art. 123 ZPO, the proper forum is the court that originally granted the free legal aid, which in this instance was the first-instance court that approved the aid for both the initial and appeal proceedings under the previous cantonal procedural law, thus leading to the dismissal of the request due to the appellate court's lack of subject-matter jurisdiction.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenauflage ZPO-Bestimmung Zahlungsauftrag Zuständigkeit für Verbrauchersachen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

The court dismissed the request for a declaration of a duty to pay costs based on this provision, as it ruled it lacked subject-matter jurisdiction for this determination.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in conjunction with § 200 lit. a GOG to establish that no costs would be levied for the present proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140059-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H. A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

G. Ramer Jenny

Beschluss vom 23. Februar 2015

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen

A._____,

Gesuchsgegnerin

betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

Verfahren LP040167 und EE040155

Erwägungen:

1. Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Oktober 2004 wurden der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Kosten des damaligen Eheschutzverfahrens von insgesamt Fr. 767.– auferlegt (Urk. 3/1). Dagegen erhob die damalige Gegenpartei Rekurs. Im Verlauf des Rekursverfahrens wurde die Vorinstanz aufgefordert, über das von ihr irrtümlicherweise nicht behandelte Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz auferlegte die Rekursinstanz der Gesuchsgegnerin in Gutheissung des Rekurses die Kosten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Umfang von Fr. 767.– vollumfänglich, nahm sie jedoch infolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse. Überdies wurden der Gesuchsgegnerin die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'058.– auferlegt, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/2 S. 3, 5 ff.). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entschädigte das Obergericht die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin für das erstund zweitinstanzliche Verfahren mit total Fr. 2'570.– aus der Gerichtskasse (Urk. 3/3 S. 2).

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersucht nun der Gesuchsteller um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung gegen die Gesuchsgegnerin von Fr. 4'395.– (Urk. 1). Er macht geltend, er habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (Urk. 3/6), 4. Juli 2014 (Urk. 3/7) und 27. Juni 2014 (Urk. 3/8) zur Zahlung der fraglichen Kosten resp. zur Darlegung ihrer finanziellen Situation aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen (Urk. 1 S. 1). Die sodann beim Steueramt … eingeholte Auskunft habe ein steuerbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 64'000.–, ein steuerbares Vermögen von Fr. 22'000.– sowie ein Reinvermögen von Fr. 225'000.– ergeben (Urk. 3/9). Der Gesuchsteller stelle sich daher auf den Standpunkt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin hätten sich soweit verbessert, dass ihr die Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen

Gerichtskosten nach Art. 123 ZPO zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 4).

2. Da dieses Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig gemacht wurde, sind deren Bestimmungen vorliegend anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).

3.1. Das Gericht prüft im Rahmen der Prozessvoraussetzungen seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf das Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).

3.2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlungspflicht zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Der zürcherische Gesetzgeber hat bislang keine entsprechende Regelung getroffen. In der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (Verordnung, LS 211.14) wird die Prüfungspflicht der Zentralen Inkassostelle hinsichtlich der Nachzahlung einstweilig abgeschriebener Forderungen geregelt sowie deren Ermächtigung zur Antragstellung auf Erlass eines nachträglichen Entscheids beim zuständigen Gericht festgehalten. Das Gericht wird nicht bezeichnet (§ 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Verschiedene Autoren halten mangels kantonaler Vorschrift denjenigen Spruchkörper für das Verfahren betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für zuständig, welcher seinerzeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 123 ZPO; EM- MEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2.A., Basel 2013, N 4 zu Art. 123 ZPO; ALF- RED BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23 zu Art. 123 ZPO). Entsprechend hielt die beschliessende Kammer in einem jüngst ergangenen Entscheid fest, in Fällen, da die unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich

(ZPO/ZH) gewährt worden sei, habe diejenige Instanz über die Gesuche gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe. Es gehe bei der Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO um die Frage, ob eine Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, nämlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, noch gegeben sei. Eine vom erstinstanzlichen Sachgericht gestützt auf die Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) gewährte unentgeltliche Rechtspflege habe sodann grundsätzlich für das gesamte kantonale Verfahren gegolten, sofern sie nicht von der Rechtsmittelinstanz entzogen worden sei (§§ 90 f. ZPO/ZH). Eine ausdrückliche Bewilligung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids sei daher nicht erfolgt. Entsprechend sei das erstinstanzliche Sachgericht für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das damalige Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015, E. 3.d).

3.3. Vorliegend bewilligte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 18. März 2005 das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin gestützt auf §§ 84 ff. ZPO/ZH (Urk. 3/2 S. 3). Die Rekursinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 29. April 2005, das der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte prozessuale Armenrecht gelte auch für das Rekursverfahren (Urk. 3/2 S. 6). Demnach bewilligte die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Entzug durch die Rekursinstanz erfolgte nicht. Mit Blick auf die zitierten Lehrmeinungen und in Nachachtung des angeführten Entscheids der Kammer (LE140062, Beschluss vom 10. Februar 2015) ist folglich die erste Instanz für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO sowohl für ihr ursprüngliches Verfahren als auch das damalige Rechtsmittelverfahren sachlich zuständig.

Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungspflicht ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 4'395.– wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'395.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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