Appellant Withdraws Child Custody Appeal, Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant withdrew their appeal concerning child custody, property division, and support. The court found that with the withdrawal, the lower court's decision on costs and compensation became final, and the costs of the appeal procedure were to be borne by the appellant, with no compensation awarded to the respondent due to minimal efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Child Custody Appeal, Costs Awarded: The court found that with the withdrawal, the lower court's decision on costs and compensation became final, and the costs of the appeal procedure were to be borne by the appellant, with no compensation awarded to the respondent due to minimal efforts.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to discontinue the appeal proceedings due to the appellant withdrawing the appeal.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140033-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 23. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Obhut, Zuteilung Liegenschaft, Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Mai 2014 (EE130106-M)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014, beim Obergericht eingegangen am
20. Juni 2014, zog der Berufungskläger die am 26. Mai 2014 erhobene Berufung zurück (Urk. 41). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 38 und Urk. 41, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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