Withdrawal of Appeal in Marital Protection Matter Due to Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a marital protection matter withdrew her appeal, having reached a settlement agreement with the respondent in the main proceedings before the lower court; consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, ordered the court fees for the appeal to be borne by the appellant and set them at a specific amount, and ruled that no party compensation would be awarded, reflecting the respondent's waiver thereof in the settlement agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Withdrawal of Appeal in Marital Protection Matter Due to Settlement: 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to govern the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in the dispositive as an alternative basis for an appeal to the Federal Supreme Court (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).
Cited in the dispositive regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to classify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to classify the decision as concerning provisional measures for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to regulate the calculation of time limits for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Beschluss vom 26. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz (Beistandschaft, Besuchsrecht, Unterhalt, Kostenund Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2013 (EE130070-D)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am
23. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf eine vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Berufungserfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Parteivereinbarung vom 1. Oktober 2014 verzichtet der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 57/1).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se