Moot Spousal Support Appeal, Costs Waived
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding spousal support because the lower court had already corrected its initial judgment to reflect the amount requested by the appellant, rendering the appeal moot. The court found that the appellant acted reasonably in filing the appeal due to the timing of the corrected judgment relative to the appeal deadline and therefore waived court costs. The appellant was granted legal aid for the appeal, and her appointed counsel was compensated from the court fund.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Moot Spousal Support Appeal, Costs Waived: The court found that the appellant acted reasonably in filing the appeal due to the timing of the corrected judgment relative to the appeal deadline and therefore waived court costs. The appellant was granted legal aid for the appeal, and her appointed counsel was compensated from the court fund.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal obsolete and the proceedings to be discontinued.
Rule for allocating court costs to the losing party.
Allows deviation from cost allocation principles when proceedings are discontinued as obsolete.
Allows the court to waive costs when proceedings are discontinued as obsolete.
Rule concerning the canton's obligation to bear party compensation.
Basis for granting legal aid.
Condition for granting legal aid when proceedings are discontinued as obsolete.
Basis for granting legal aid for the appeal proceedings.
Rule for compensating legal representatives appointed under legal aid.
Regulation concerning the obligation to repay legal aid.
Defines what constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130073-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 10. Januar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
26. November 2013 (EE130092-C)
__________________________________
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 26. November 2013 entschied die Vorinstanz in Bezug auf den Unterhalt für die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) persönlich wie folgt (Urk. 27 S. 22):
"1. […]
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich ab dem 1. Mai 2013 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von Fr. 670.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3.-8. […]."
1.2 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 3):
"1. Es sei Ziffer 2 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. November 2013 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab dem 1. Mai 2013 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'030.00 monatlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslage und MwSt.) zu Lasten des Berufungsebeklagten."
1.3 Mit Schreiben vom 27. November 2013 hatte die Klägerin vor Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom
26. November 2013 gestellt und gleichzeitig mit Blick auf die kurze Rechtsmittelfrist um entsprechende Mitteilung bis zum 2. Dezember 2013 ersucht (Urk. 23).
2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 wurde Dispositivziffer 2 des Urteils vom 26. November 2013 entsprechend dem Begehren der Klägerin berichtigt und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich ab dem
1. Mai 2013 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'031.– monatlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats (Urk. 24 S. 2 f.). Dieser Entscheid blieb seitens des Beklagten und Beru-
fungsbeklagten (fortan Beklagter) unangefochten. Damit ist die vorliegende Berufung gegenstandslos und das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3.1 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben: Die Klägerin hat sich umgehend nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheides (Verfügung und Urteil vom 26. November 2013) am 27. November 2013 telefonisch und schriftlich an die Vorinstanz gewandt und ein Begehren um Berichtigung gestellt. Sodann hat sie die Vorinstanz auf die kurze Rechtsmittelfrist und die damit zusammenhängende Problematik hingewiesen (Urk. 23). Zwar datiert der Berichtigungsentscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2013, indes wurde dieser erst am Freitag, den 6. Dezember 2013 der Schweizerischen Post zu Handen der klägerischen Rechtsvertreterin übergeben (Urk. 24; Urk. 25). Damit aber blieb der klägerischen Rechtsvertreterin in Nachachtung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht keine andere Möglichkeit, als die vorliegende Berufung zu erheben, da bei einer Abweisung des Gesuchs um Berichtigung die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 26. November 2013 nicht neu zu laufen beginnt. Demgemäss hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens nicht unnötig verursacht, zumal sie die Berufungsschrift auch erst am 6. Dezember 2013 einreichte. Entsprechend sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ZPO keine Kosten zu erheben.
3.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Der Kanton Zürich hat sich eine solche Pflicht auch nicht gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO auferlegt (Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 107 N 12). Damit ist der Klägerin vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.3 Die Klägerin ersuchte für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 3). Mit Verfügung vom 26. November 2013 hat die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 27 S. 21, Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) ist infolge dessen, dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind, als gegenstandslos abzuschreiben. Zu prüfen bleibt, ob der Klägerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin auch für das Berufungsverfahren zu bestellen ist.
3.4 In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse der Klägerin seit dem 26. November 2013 nicht verbessert haben. Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berichtigung kann sodann nicht gesagt werden, dass die vorliegende Berufung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Berufung sei unnötigerweise erhoben worden und es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, den vorinstanzlichen Berichtigungsentscheid vorab abzuwarten, nachdem dieser ihr ohne ihr Zutun erst am 9. Dezember 2013 und damit am Tag des Fristablaufs zugestellt werden konnte (Urk. 25). Damit ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO auch für das Berufungsverfahren zu gewähren; es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren zu bestellen.
3.5 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 reichte die klägerische Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein, mit welcher sie ein Honorar von Fr. 1'402.– (inkl. Barauslagen von Fr. 58.–) zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 112.15 und damit total Fr. 1'514.15 geltend macht (Urk. 33B). Diese Honorarnote gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb die klägerische Rechtsvertreterin in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 2, § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV in diesem Umfang vom Kanton zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Berufungsverfahren mit total Fr. 1'514.15 (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 26, Urk. 28-29/2-3 und einer Kopie der Urk. 31B, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 33B sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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