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LE130067 • OG ZH LE130067 KI-generiert

Spousal Support Settlement Agreement and Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer LE130067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The parties in a marital protection case appealed a lower court's decision regarding spousal support, costs, and compensation; however, during an appeal hearing, the parties reached a comprehensive settlement agreement outlining fluctuating monthly spousal support payments from the husband to the wife for specified periods, based on revised financial assessments, and agreeing to split the costs of both the first and second instance proceedings while foregoing mutual compensation for legal fees. Consequently, the court recorded the settlement as having the effect of a final judgment, dismissed the appeal as withdrawn, approved the agreement, declared both parties eligible for free legal aid for the appeal proceedings due to their insufficient surplus income to cover expected legal costs, and ordered the case record closed.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Spousal Support Settlement Agreement and Dismissal of Appeal: Consequently, the court recorded the settlement as having the effect of a final judgment, dismissed the appeal as withdrawn, approved the agreement, declared both parties eligible for free legal aid for the appeal proceedings due to their insufficient surplus income to cover expected legal costs, and ordered the case record closed.

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteianhörung Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Kündigungsschutz Dauer des nachehelichen Unterhalts Eheschutz (Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO

Used to confirm that the settlement reached has the effect of a final decision.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to rule that the case should be closed without further proceedings due to the settlement.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the cost order in the appeal proceedings, which dictates that cost awards (no compensation awarded) follow the cost sharing agreed upon in the settlement.

Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive orders (9 and 6) to inform the parties about their obligation to pay the costs later if their financial situation improves.

Art. 117 lit. a und b ZPO

Cited in the reasoning for granting legal aid to both parties based on their lack of means.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning for granting legal aid to both parties based on their need for legal representation.

Art. 315 Abs. 1 ZPO

Cited to note that certain parts of the first instance judgment became final because they were not contested in the appeal.

Art. 64 LTF

Although mentioned implicitly via the reasoning regarding legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), the direct reference 'Art. 64 LTF' does not appear in the dispositive. Therefore, it is excluded based on the strict rule, despite the explicit granting of legal aid under ZPO provisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130067-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt, Kosten - und Entschädigungsfolgen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C)

Erwägungen:

1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 verheiratet. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 4. Oktober 2013 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 17 = Urk. 20):

" 1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung des hälftigen Mietzinsdepotskontos von Fr. 2'000.- und des hälftigen Postfinance-Kontos von Fr.

11'000.- wird nicht eingetreten.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben und dass sie das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer vereinbarten.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'632.- ab 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von Unterhalt abgewiesen.

5. Es wird festgestellt, dass an die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Ziffer 3 der Beklagte bereits Fr. 5'216.05 an den Unterhalt bezahlt hat und dass die Klägerin Fr. 2'943.95 für den Unterhalt dem auf sie lautenden Girokonto bei der Post und dem auf sie lautenden Post-Depositenkonto (Sparkonto) entnahm, sodass für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30.

September 2013 die Unterhaltspflicht des Beklagten zufolge Tilgung der Unterhaltsschuld erloschen ist.

6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

Einkommen Klägerin: Fr. 2'621.-- Einkommen Beklagter: (inkl. 13. ML und Bonus) Fr. 5'654.--

Vermögen Klägerin: Fr. 0.-- Vermögen Beklagter: Fr. 0.-- Bedarf Klägerin: (ohne Steuern) Fr. 4'790.-- Bedarf Beklagter: (ohne Steuern) Fr. 4'022.--

7. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., D._____ wird der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

8. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat ausserhalb dieser Vereinbarung einigten.

9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 19. Juli 2013 angeordnet.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. (Mitteilung)"

14. (Rechtsmittel)

2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 19):

" 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C) sei aufzuheben;

2. [Hauptantrag Unterhalt] Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100-C] sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab 1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400, ab dem

1. Oktober 2013 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen;

3. [Eventualantrag Unterhalt] Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100] aufzuheben, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab

1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2'400, ab dem 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen;

4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen [zzgl. 8% MwSt] zulasten des Berufungsbeklagten."

3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

4. Die Parteien wurden am 25. November 2013 auf den 14. Januar 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 26). Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 28):

" 1. Die Klägerin zieht ihre Berufung zurück.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'950.– rückwirkend ab 1. Mai 2013 bis 30. September 2013;

- Fr. 1'525.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014;

- Fr. 740.– vom 1. April 2014 bis 30. April 2015.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

-Fr. 2'977.– (1. Mai 2013 bis 31. März 2014)

Einkommen Klägerin - Fr. 3'877.– (hypothetisch, 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)

Einkommen Beklagter (inkl. - Fr. 5'654.–

13. ML und Bonus)

Vermögen Klägerin Fr. 0.–

Vermögen Beklagter Fr. 0.–

Bedarf Klägerin * - Fr. 4'742.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013)

- Fr. 4'392.– (1. Oktober 2013 bis 31. März 2014)

- Fr. 3'877.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)

Bedarf Beklagter * - Fr. 3'522.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013)

- Fr. 4'622.– (1.Oktober 2013 bis 31. März 2014)

- Fr. 4'172.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)

* 1. und 3. Phase jeweils mit Steuern, 2. Phase ohne Steuern (Mankofall)

2.1. Die Parteien halten fest, dass der Beklagte der Klägerin bereits folgende Unterhaltsleistungen bezahlt hat:

- je Fr. 1'120.– für die Monate Mai, Juni und Juli 2013,

- je Fr. 1'632.– für die Monate Oktober 2013 bis und mit Januar 2014.

2.2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte berechtigt ist, von der Unterhaltsschuld weitere, bereits geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter im Maximalbetrag von Fr.

1'571.05 abzuziehen, welche nachweislich die Periode ab 1. Mai 2013 betreffen. Die Parteien erstellen in diesem Zusammenhang eine Auflistung der von der Klägerin seit

1. Mai 2013 bezahlten Rechnungen, welche gemeinsame Kosten der Parteien ab dem

1. Mai 2013 betreffen.

3. Die Parteien vereinbaren sowohl in Bezug auf das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen."

5. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

7. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ersucht (Urk. 19 S. 3 und Urk. 27 S. 1).

7.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskosten innert

angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und

185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]).

7.2 Die Klägerin verdient derzeit als freischaffende Künstlerin rund Fr. 2'977.– pro Monat (Urk. 3/2). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'311.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt:

Grundbetrag 1'200

Wohnkosten 2'465 (Urk. 3/3 und 3/4)

Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch)

Krankenkasse 226 (Urk. 3/5)

Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch)

Hausrat 20 (gerichtsnotorisch)

auswärtige Verpflegung 150 (Urk. 1 S. 7)

Unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Betrag vom Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 191.–. Ausgehend von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichtsund Anwaltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu begleichen.

Die Klägerin ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung der Klägerin nicht aussichtslos und sie als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihr die un-

entgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3 Der Beklagte erwirtschaftet ein Einkommen von monatlich Fr. 5'654.– (inkl.

13. Monatslohn und Bonus; Urk. 7/1, VI-Prot. S. 8 sowie Urk. 20 S. 9). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'002.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt:

Grundbetrag 1'200

Wohnkosten 2'050 (Urk. 7/2, Urk. 14 S. 13)

Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch)

Krankenkasse 265 (Urk. 7/3)

Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch)

Hausrat 20 (gerichtsnotorisch)

auswärtige Verpflegung 217 (Urk. 14 S. 7)

Unter Berücksichtigung der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 127.–.

Ausgehend von dem auf den Beklagten entfallenden Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichtsund Anwaltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu begleichen. Der Beklagte ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da der beklagtische Prozessstandpunkt nicht aussichtslos und er als rechtsunkundiger Laie zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y_____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Verfahren wird abgeschrieben.

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 20. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

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