Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE130055 • OG ZH LE130055 KI-generiert

Divorce Agreement Resolves Spousal Support Modification and Closes Case

Geschäftsnummer LE130055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought to modify a previous court decision regarding spousal support. The parties subsequently reached a divorce agreement, which included a provision for the withdrawal of all pending legal proceedings. Based on this agreement, which has the effect of a final decision, the court ordered the case to be closed, with each party bearing half of the costs for both the initial and appellate proceedings, and no party compensation awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Divorce Agreement Resolves Spousal Support Modification and Closes Case: The parties subsequently reached a divorce agreement, which included a provision for the withdrawal of all pending legal proceedings. Based on this agreement, which has the effect of a final decision, the court ordered the case to be closed, with each party bearing half of the costs for both the initial and appellate proceedings, and no party compensation awarded.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Abänderung des nachehelichen Unterhalts Zustimmung des Ehegatten Auflösung der einfachen Gesellschaft hängiges Verfahren güterrechtliche Hinzurechnung Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the settlement agreement having the effect of a final decision.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the appeal and complaint proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a complaint to the Federal Supreme Court regarding costs and compensation.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a complaint to the Federal Supreme Court regarding costs and compensation.

Art. 42 BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a complaint to the Federal Supreme Court regarding costs and compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130055-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RE130023

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss vom 20. November 2013

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

29. Juli 2013 (EE130056-I)

Erwägungen:

1. Die Parteien standen sich seit dem 11. Januar 2011 vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) in einem Eheschutzverfahren gegenüber (VI-Urk.

5/1), welches mit Urteil vom 16. Juni 2011 abgeschlossen wurde (VI-Urk.

5/38). Die von beiden Parteien dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 15. März 2013 erledigt (Urk. 5/43). Mit Eingabe vom

10. Mai 2013 verlangte der Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz die Abänderung des obergerichtlichen Urteils (VI-Urk. 1) und ersuchte um Gewährung des Armenrechts. Die Vorinstanz wies das Abänderungsbegehren sowie das Armenrechtsgesuch mit Verfügung und Urteil vom 29. Juli 2013 ab (Urk. 2). Hiergegen hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1). Für das Rechtsmittel des Klägers gegen die vorinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (RE130023) und dieses später mit Beschluss vom 8. November 2013 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 8/7).

2. Am 11. November 2013 haben die Parteien aussergerichtlich eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen, welche von der Vorinstanz gleichentags

- soweit erforderlich - genehmigt wurde (Urk. 9 und 8/8). Ziffer 3 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

" 3. Pendente Verfahren

Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller vereinbaren, dass sämtliche zwischen ihnen hängigen Verfahren durch Rückzug der Klage/Beschwerde innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erledigt werden, unter hälftiger Kostentragung und unter Wettschlagung der Parteientschädigung:

- Der Gesuchsteller zieht im Verfahren vor OG Zürich (Geschäfts-Nr.

LE130055-O; RE130023-O) seine gegen das Urteil des BG Uster vom 29.07.2013 erhobene Berufung zurück.

- […]."

3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs (Rückzug der Berufung) unterliegt - soweit er das vorliegende Abänderungsverfahren betrifft - der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Berufungsund Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs.

1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten des erstsowie zweitinstanzlichen Abänderungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen das Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: se