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LE120088 • OG ZH LE120088 KI-generiert

Marital Protection Settlement Appeal

Geschäftsnummer LE120088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a lower court's decision on marital protection matters, specifically the allocation of the marital home, maintenance payments, and the ordering of separation of property following the parties' separation since August 2012. During the appellate proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement that modified the initial ruling by awarding the exclusive use of the marital residence to the appealing party, obligating the other party to surrender specific personal belongings, establishing spousal maintenance payments of CHF 500 monthly for a limited duration due to the recipient's unemployment, and stipulating a 2:1 cost-sharing arrangement for outstanding tax debts. The appellate court, acknowledging the binding effect of the compromise and the appellant's financial circumstances, granted the appellant free legal aid for the appeal and consequently declared the appeal process concluded based on the parties' agreement, apportioning the court costs for both instances equally between the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 64 LTF; Marital Protection Settlement Appeal: During the appellate proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement that modified the initial ruling by awarding the exclusive use of the marital residence to the appealing party, obligating the other party to surrender specific personal belongings, establishing spousal maintenance payments of CHF 500 monthly for a limited duration due to the recipient's unemployment, and stipulating a 2:1 cost-sharing arrangement for outstanding tax debts. The appellate court, acknowledging the binding effect of the compromise and the appellant's financial circumstances, granted the appellant free legal aid for the appeal and consequently declared the appeal process concluded based on the parties' agreement, apportioning the court costs for both instances equally between the parties.

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren ehelicher Unterhalt Gütertrennung Schutzdauer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung unentgeltliche Rechtspflege Eheschutz (Wohnungszuteilung, Unterhaltsbeiträge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

This provision regarding the obligation to pay back legal aid is mentioned in relation to the provisional payment of court costs for the appellant who was granted legal aid.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for giving the settlement reached by the parties the force of a final judgment.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the procedural basis for discontinuing the appeal proceedings following the settlement.

Art. 64 LTF

The court orders the granting of free legal aid for the appellant in the appeal proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders, but costs implications for an appeal to the Federal Supreme Court are mentioned in the final section.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120088-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

B. Demuth.

Beschluss vom 11. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Wohnungszuteilung, Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2012 (EE120336)

Rechtsbegehren:

(Urk. 12 S. 1)

" 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien bereits seit dem 17. August 2012 getrennt leben;

2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, D._____ samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen;

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, spätestens per Ende Oktober 2012 aus der Wohnung C._____-Strasse …, D._____, auszuziehen;

4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen;

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2012:

(Urk. 27 = Urk. 32)

1. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 17. August 2012 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird, inkl.

Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ spätestens per 30. November 2012 zu verlassen.

4. Es werden gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 4. Oktober 2012 angeordnet.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 150.00 Übersetzungen.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (inkl. 8% Mehrwertsteuer).

9. [Schriftliche Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(Urk. 31 S. 2)

" Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, mit Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Eventualantrag:

" 1. In Abänderung von Ziff. 2 sei die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in D._____ dem Berufungskläger zuzuteilen.

2. Die Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungskläger von monatlich Fr. 750.– zu verpflichten.

Alles mit Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Prozessualer Antrag:

" Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten [Rechtsanwalt lic. iur. X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenen Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom

13. November 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 27 = Urk. 32).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob der – mittlerweile rechtlich vertretene – Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2012 (Urk. 31).

1.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 35).

2. Vergleich

2.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Parteien hätten einigen können und liess folgende Vereinbarung vom 30. Januar 2013 einreichen (Urk. 36 und Urk. 37):

" I. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 (EE120336-L) wie folgt abzuändern:

Anstelle von Dispositiv-Ziffer 2:

Die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in D._____ wird, inkl.

Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung überlassen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für die Wohnkosten alleine aufzukommen.

Anstelle von Dispositiv-Ziffer 3:

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen hin folgende persönliche Gegenstände auszuhändigen:

- Sämtliche Kleidungsstücke der Gesuchstellerin

- Sämtliche Bücher der Gesuchstellerin

- Sämtliche Bilder und Skulpturen der Gesuchstellerin

Anstelle von Dispositiv-Ziffer 4:

Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu bezahlen, zahlbar auf den 1. eines jeden Monats, erstmals per 1. März 2013, für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners, längstens aber bis Ende Juli 2013.

In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 5:

Die Parteien verpflichten sich, die noch ausstehenden Steuerschulden für das Steuerjahr 2011 im Verhältnis 2:1 (Gesuchstellerin/Gesuchsgegner) zu übernehmen.

Anstelle von Dispositiv-Ziffer 7:

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils je zur Hälfte.

Anstelle von Dispositiv-Ziffer 8:

Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.

II. Die Parteien übernehmen – unter Hinweis auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (LE120088-O) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils so trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine.

III. Abschliessend beantragen die Parteien, es sei das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (LE120088-O) in Folge vollständiger Einigung der Parteien als erledigt abzuschreiben."

2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Unentgeltliche Rechtspflege

Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2). Das vorliegende Verfahren war nicht aussichtslos und der Gesuchsgegner war als juristischer Laie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Deshalb sowie aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 31 S. 5 und Urk. 33/1) ist dem Gesuchsgegner, der zur Zeit ein Einkommen von lediglich Fr. 2'802.– pro Monat erzielt, die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzulegen.

4.2. Entsprechend dem gegenseitigen Verzicht der Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 37).

Es wird beschlossen:

1. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 2013 wird vorgemerkt und das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

1. Die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners an den zweitinstanzlichen Kosten wird infolge ihm gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Es werden für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 36, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. B. Demuth

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