Appeal Withdrawal in Spousal Support Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning spousal support within divorce proceedings, the appellant ultimately withdrew the appeal after the parties entered into a comprehensive divorce agreement, which stipulated the withdrawal of the appeal. The court consequently dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the second-instance court costs of CHF 1,500, to be covered by the security deposit already paid, and noted the respondent's waiver of party compensation for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 98 BGG; Appeal Withdrawal in Spousal Support Dispute: The court consequently dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the second-instance court costs of CHF 1,500, to be covered by the security deposit already paid, and noted the respondent's waiver of party compensation for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for ordering the discontinuance of proceedings following the withdrawal of the appeal.
Cited in relation to the nature of the decision regarding preliminary measures for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120077-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss vom 12. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Oktober 2012 (EE120021)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Die Prozessgeschichte ergibt sich im Übrigen aus dem angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 46 S. 2-5). Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 wurde der Prozess erstinstanzlich erledigt (Urk. 46).
2. a) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. November 2012 rechtzeitig Berufung (Urk. 45). Die gemäss Präsidialverfügung vom 28. November 2012 festgesetzte Kaution über Fr. 3'000.– bezahlte er fristgerecht (Urk. 50, 51). Die innert Frist erstattete Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 14. Januar 2013 (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2013 wurde dem Gesuchsgegner Frist anberaumt, um sich zu den Noven und neuen Unterlagen in der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 57). Diese Frist wurde dem Gesuchsgegner antragsgemäss zweimal erstreckt, das letzte Mal im Sinne einer Notfrist bis 11. März 2013 (Urk. 58, 59
S. 2). Am 12. März 2013 (Datum Poststempel: 11. März 2013) wurde die Kammer von der von den Parteien am 10. März 2013 geschlossenen Scheidungskonvention, welche auch die Verpflichtung des Gesuchsgegners, seine Berufung zurückzuziehen, umfasst, sowie der beim Bezirksgericht Horgen raschmöglichst verlangten Anhörung in Kenntnis gesetzt (Urk. 61, 62/1, 2).
b) Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 zog der Gesuchsgegner schliesslich die Berufung - aufgrund der zwischen den Parteien am 10. März 2013 geschlossenen und mit Urteil des Einzelgerichts Horgen vom 16. April 2013 (Urk. 63) gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung (Urk. 62/2; Urk. 63) - zurück (Urk. 64).
Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsund vereinbarungsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen
(Urk. 62/2 S. 4; Urk. 63 S. 4). Sie sind aus dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 3'000.–; Prot. II S. 2; Urk. 51) zu beziehen. Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 62/2
S. 4; Urk. 63 S. 4) ist Vormerk zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem durch diesen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf eine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 62/1, 2 und Urk. 64, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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