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LE120069 • OG ZH LE120069 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Spousal Support Case

Geschäftsnummer LE120069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal proceeding concerning spousal support contributions following a separation, both parties had filed appeals against the lower court's decision which had ordered the respondent to pay specific monthly maintenance amounts retroactive to April 1, 2012. The appellate court consolidated the related proceedings and subsequently dismissed the appeal proceedings because both parties formally withdrew their respective appeals during a reference hearing. Consequently, the court levied the appeal costs of CHF 1,500 upon the respondent, in accordance with the parties' agreement, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. c ZPO, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG; Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Spousal Support Case: The appellate court consolidated the related proceedings and subsequently dismissed the appeal proceedings because both parties formally withdrew their respective appeals during a reference hearing. Consequently, the court levied the appeal costs of CHF 1,500 upon the respondent, in accordance with the parties' agreement, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Rückzug der Scheidungsklage konnexe Verfahren Ertrag Verlust des Versorgerschadens Unterhaltsbeitrag Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. c ZPO

Used to justify the consolidation of the two appeal proceedings.

Art. 98 BGG

Cited in relation to the nature of the decision regarding provisional measures for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a general rule applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as general procedural rules applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to time limits for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120069-O/U.doc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LE120072-O

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic.iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 5. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Oktober 2012 (EE120040)

Erwägungen:

1. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE120072 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren überschneiden, ist das Berufungsverfahren LE120072 in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer LE120069 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

2.1. Die Parteien standen seit dem 5. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31). Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 31 S. 17 f.):

" 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit längerer Zeit getrennt leben.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 2'209.– rückwirkend ab 1. April 2012 bis 30. April 2013,

- Fr. 1'425.– ab 1. Mai 2013.

3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen bis und mit September 2012 insgesamt Fr. 12'000.– bezahlt hat und somit noch Fr. 1'254.– ausstehend sind."

2.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Oktober 2012 erhob der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Urk. 30). Mit ebenfalls fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob sodann auch die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 36/30).

3. Am 12. Dezember 2012 wurden die Parteien zur Referentenaudienz auf den

31. Januar 2013 vorgeladen (vgl. Urk. 35). Anlässlich dieser Referentenaudienz zogen die Parteien ihre Berufungen zurück. Die Gesuchstellerin zog zudem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Berufungsverfahren zurück (Urk. 37). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Urk. 37).

4.2. Vereinbarungsgemäss (vgl. Urk. 37) sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE120072 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE120069 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Das Berufungsverfahren LE120069 wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: se