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LE120053 • OG ZH LE120053 KI-generiert

Consolidated Child Custody Appeals

Geschäftsnummer LE120053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves appeals against a lower court's decision regarding child custody, where both the father and the children's legal representatives appealed the ruling granting custody to the mother. The appellate court decided to consolidate the two appeals into a single case to avoid conflicting judgments, and therefore, dismissed the current appeal as resolved by this consolidation.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. c ZPO; Consolidated Child Custody Appeals: The appellate court decided to consolidate the two appeals into a single case to avoid conflicting judgments, and therefore, dismissed the current appeal as resolved by this consolidation.

Schlagwörter

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Sorgerechtsverfahren Kindeswohl Einheit des Scheidungsurteils Normenkontrolle Gemeinderschaft Ehetrennung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. c ZPO

Used to consolidate the two appeal proceedings to avoid contradictory decisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 21. September 2012

in Sachen

A._____, Verfahrensbeteiligter 1 und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und

C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecher Z._____

sowie

D._____,

Verfahrensbeteiligte 2

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2012 (EE110049)

Erwägungen:

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2012, mit dem die Obhut über beide Kinder der Parteien der Beklagten zugeteilt wurde, haben sowohl der Kläger als auch die Prozessbeiständin der Kinder D._____ und A._____ Berufung erhoben. Zur Vereinfachung und zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sind die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dabei als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052.

Zürich, 21. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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