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LE120004 • OG ZH LE120004 KI-generiert

Appeals Against Marriage Protection Orders Are Not Suspensive

Geschäftsnummer LE120004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeals against court decisions concerning protection in marriage do not have a suspensive effect. This is because such decisions are considered provisional measures under Article 315(4)(b) of the Code of Civil Procedure, and therefore an appeal does not automatically stay the enforcement of the lower court's ruling. Consequently, the court did not need to rule on a request for provisional execution, as the appeal itself did not suspend the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 315 Abs. 1 ZPO; Appeals Against Marriage Protection Orders Are Not Suspensive: This is because such decisions are considered provisional measures under Article 315(4)(b) of the Code of Civil Procedure, and therefore an appeal does not automatically stay the enforcement of the lower court's ruling. Consequently, the court did not need to rule on a request for provisional execution, as the appeal itself did not suspend the original decision.

Schlagwörter

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Urteilsvollstreckung Eheschutzverfahren Vollstreckungsaufschub aufschiebende Wirkung Einspruch gegen die Eheschliessung ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO

The appeal does not have suspensive effect against decisions on provisional measures, including marital protection decisions.

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Volltext

Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO

Keine aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Eheschutzentscheide (Praxisänderung)

16. März 2012, LE120004-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Erwägungen:

1.1. Mit Zweitverfügung vom 15. September 2011 erliess die Vorinstanz folgenden Eheschutzentscheid:

"1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit … getrennt leben.

2. Die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt.

3.-5. (…)

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'370.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'050.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für jedes der beiden Kinder und Fr. 1'270.– für die Klägerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus bezahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2011.

7.-11- (…)"

1.2. Dagegen liess der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) mit rechtzeitiger Eingabe vom 23. Januar 2012 Berufung erheben und die Festsetzung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen per 1. Januar 2011 von Fr. 2'614.– verlangen, nämlich je Fr. 800.– pro Kind und Fr. 1'014.– für die Klägerin persönlich. Ausserdem liess er beantragen, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei einer Reduktion oder Aufhebung von variablen Boni bzw. Lohnelementen solle vorbehalten bleiben.

1.3. Am 14. Februar 2012 ging seitens des Beklagten fristgerecht ein Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– ein.

1.4. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 8. März 2012 liess die Klägerin die Berufungsantwort erstatten. Sie liess zum einen die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen und zum anderen, dass der Berufung gegen die vorinstanzliche Dispositivziffer 6 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und vorsorglich die vorzeitige Vollstreckung anzuordnen sei.

1.5. Über letzteres Gesuch der Klägerin ist vorab zu entscheiden.

2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids um Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung indessen u.a. gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

2.2. Das Bundesgericht vertrat im Entscheid Nr. 5A_478/2011 vom 30. September 2011 in einem "Obiter Dictum" (Rechtsausführung zur Urteilsfindung, auf der das Urteil jedoch nicht beruht) die Ansicht, dass es sich bei Eheschutzentscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handle; dass die Berufung gegen Eheschutzentscheide mithin keine aufschiebende Wirkung habe. Der betreffende Entscheid wurde zwischenzeitlich als BGE 137 III 475 publiziert, und zwar inklusive der entsprechenden Erwägungen (vgl. Regeste ["Eine Berufung, die Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand hat, ist kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht mit aufschiebender Wirkung versehen (…)"] sowie E. 4.2. - 4.4.). Entgegen der bisherigen Praxis der Kammer (vgl. publizierter Beschluss Nr. LE110006 vom 30. März 2011; www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html) ist dieser Rechtsprechung nunmehr zu folgen.

2.3. Nachdem der Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid somit im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).