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LE110051 • OG ZH LE110051 KI-generiert

Appellate Court Dismisses Appeal for Failure to State Specific Relief Requested in Brief

Geschäftsnummer LE110051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a lower court's decision must submit specific requests for relief within the appeal brief itself, not just within the grounds for appeal. Failing to do so means the appeal will not be considered, and the court will not grant a grace period to correct the omission.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO; Appellate Court Dismisses Appeal for Failure to State Specific Relief Requested in Brief: Failing to do so means the appeal will not be considered, and the court will not grant a grace period to correct the omission.

Schlagwörter

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ersuchender Staat Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtshilfe in Zivilsachen Rüge verfassungsmässiger Rechte Überweisung wegen Unzuständigkeit Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsanträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it did not contain specific requests for relief in the appeal brief.

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Volltext

ZPO 311 Abs. 1. Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsanträgen.

Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Ansonsten Nichteintreten ohne Ansetzen einer Nachfrist. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

" [...]

2. Prozessuales

2.1. Für das vorliegende Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO).

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung die letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zugunsten des unvertretenen Beklagten rechtfertigt es sich aber, allfällige Berufungsanträge seiner Begründung zu entnehmen. [...] "

Obergericht Zürich, I. Zivilkammer Beschluss vom 10. November 2011