Spousal Support Appeal Withdrawn Upon Mutual Agreement on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning spousal support following a lower court ruling on marital protection, the appellant/defendant withdrew the appeal after the parties mutually agreed that the appellant would cover the procedural costs for the appeal and the respondent waived any claim for party compensation. The court therefore dismissed the proceedings, ordered the appellant to pay the appeal court fees of CHF 1,500, and confirmed that no party compensation would be awarded, thereby making the cost allocation of the first instance decision final.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Spousal Support Appeal Withdrawn Upon Mutual Agreement on Costs: The court therefore dismissed the proceedings, ordered the appellant to pay the appeal court fees of CHF 1,500, and confirmed that no party compensation would be awarded, thereby making the cost allocation of the first instance decision final.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for imposing the procedural costs of the appeal proceedings on the defendant, which is consistent with order number 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110042-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss vom 18. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Januar 2011 (EE100133)
Erwägungen:
Am 14. Juni 2011 strengte der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) im Eheschutzverfahren der Parteien eine Berufung gegen das Urteil und die Verfügung vom 14. Januar 2011 des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V. an (Urk. 19 f.). Nach Eingang des Kostenvorschusses am 22. Juli 2011 (Urk. 28) erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) am 15. August 2011 die Berufungsantwort (Urk. 30).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2012, beim Obergericht eingegangen am
11. Januar 2012, zog der Beklagte die Berufung zurück. Er teilte mit, er übernehme die Kosten für das laufende Verfahren und die Klägerin verzichte auf eine Prozessentschädigung, das betreffende Schreiben ist von beiden Parteien unterzeichnet (Urk. 32). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Der beklagtische Vertreter teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete sowie, dass dieser eine neue Adresse habe. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen (Urk. 33).
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsund antragsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht der Klägerin auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist Vormerk zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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