Divorce Settlement Enforcement and Legal Aid in Spousal Protection Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed an appeal concerning spousal protection matters (custody, visitation, maintenance) after the parties reached a comprehensive divorce settlement agreement which included the appellant withdrawing the appeal and waiving past maintenance claims, contingent on both parties receiving legal aid. The court reasoned that, based on the financial assessments detailed in the divorce agreement showing both parties as indigent, and finding the appeal arguments not entirely without merit, it granted both parties legal aid for the appellate proceedings; consequently, following the terms of the settlement, the court dismissed the appeal, apportioned the court fee equally between the parties (temporarily covering it via the court treasury due to legal aid), and acknowledged the mutual waiver of legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 98 BGG; Divorce Settlement Enforcement and Legal Aid in Spousal Protection Appeal: The court reasoned that, based on the financial assessments detailed in the divorce agreement showing both parties as indigent, and finding the appeal arguments not entirely without merit, it granted both parties legal aid for the appellate proceedings; consequently, following the terms of the settlement, the court dismissed the appeal, apportioned the court fee equally between the parties (temporarily covering it via the court treasury due to legal aid), and acknowledged the mutual waiver of legal costs.
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KI-generiertUsed to establish that the appellant (Beklagter) was destitute, justifying the granting of legal aid.
Used to establish that the appellant's claims were not hopeless, justifying the granting of legal aid.
Mentioned as the basis for retaining the right to reclaim costs in case the recipient of legal aid later becomes able to pay.
Cited to qualify the decision as one concerning provisional measures for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110024-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
R. Kokotek
Beschluss vom 4. September 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. März 2011 (EE100048)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 17. August 2011, beim Obergericht eingegangen am
19. August 2011, reichte die Klägerin ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. Juli 2011 ein (Urk. 65 und 66). Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Parteien am 29. Juni 2011 eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen haben (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils, Urk. 66 S. 7 ff.). In dieser Vereinbarung ist unter Ziffer 11 folgende Bestimmung enthalten (Urk. 66
S. 10 f.):
„Die Parteien halten vergleichsweise fest, dass die Gesuchstellerin auf die ausstehenden, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich verzichtet und dass der Gesuchsteller das gegen den Eheschutzentscheid vom 25. März 2011 erhobene Rechtsmittel zurückzieht, wobei die Parteien im vor Obergericht hängigen Verfahren – vorausgesetzt, es wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt – die Kosten dieses Verfahrens hälftig teilen und für dieses Verfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichten.“
Gemäss dieser Bestimmung zieht der Beklagte die Berufung gegen die Verfügung (recte: Urteil) vom 25. März 2011 (Urk. 57) zurück. Das vorliegende Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.
3. Gemäss den in der Scheidungsvereinbarung als Grundlage für die Unterhaltsberechnung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen steht dem Einkommen des Beklagten von Fr. 3'200.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, bis Ende September 2011) bzw. Fr. 3'600.– (ab Oktober 2011) ein Bedarf von Fr. 3'314.– (ohne Steuern) gegenüber (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10). Unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge, welche der Beklagte gemäss Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung zu bezahlen hat (Fr. 200.– bis 31. Dezember 2011 und Fr. 400.– ab 1. Januar 2012, Urk. 66 S. 9), erweist er sich als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da sich die Berufungsanträge – insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (Urk. 56 S. 2 ff.) – nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden können (Art. 117 lit. b ZPO), rechtfertigt es sich, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auch der Klägerin kann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden: Sie erweist sich angesichts ihres Einkommens von Fr. 2'500.– und der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– (bis
31. Dezember 2011, ab 1. Januar 2012 Fr. 400.–) und ihres Bedarfes von Fr. 3'958.– (mit Kind; ohne Steuern) als mittellos. Ihre Anträge in der Berufungsantwort können – insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (Urk. 62 S. 2 f.) – nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt werden kann, sind – gemäss Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung – die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10 f.).
Es wird beschlossen:
1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art.
123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
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