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LD250001 • OG ZH LD250001 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer LD250001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal because the appellant failed to pay the required court costs despite multiple extensions and a final deadline. The court reasoned that non-payment of costs, after being duly notified and granted extensions, necessitates dismissal of the appeal according to procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal for Non-Payment of Court Costs: The court reasoned that non-payment of costs, after being duly notified and granted extensions, necessitates dismissal of the appeal according to procedural rules.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss Nichtverlängerung des Vertrags Zahlung der Geldbuße Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted because the applicant failed to pay the requested security deposit even within the extended deadline and the subsequent final deadline.

Art. 90 BGG

This is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD250001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 8. Mai 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Februar 2025 (EF240007-L)

Unter Hinweis auf das Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Februar 2025 (Urk. 43), in der Erwägung,

dass die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gegen dieses Teilurteil mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Berufung erhoben hat (Urk. 42), dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. März 2025 eine zehntätige Frist angesetzt wurde, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 47),

dass ihr die Frist mit Verfügung vom 18. März 2025 letztmals um zehn Tage erstreckt wurde (Urk. 49),

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innert dieser Frist nicht geleistet hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 9. April 2025 eine Nachfrist von fünf Tagen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 50; zugestellt am 11. April 2025), dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen dem Gesuchsgegner mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 42, Urk. 44, Urk. 45 und Urk. 46/C–F, 43–65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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