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LD240001 • OG ZH LD240001 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal, Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer LD240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant withdrew their appeal, leading the court to dismiss the appeal proceedings. The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal, setting the fee at CHF 200, and awarded no legal fees to either party due to the appellant's withdrawal and the respondent's lack of demonstrable expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Appeal, Proceedings Dismissed: The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal, setting the fee at CHF 200, and awarded no legal fees to either party due to the appellant's withdrawal and the respondent's lack of demonstrable expenses.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Leitverfahren Einstellung des Betrugsverfahrens Trennung von Verfahren Zivilprozess Anweisung an den Schuldner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to the appellant's withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. Juli 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Juni 2024 (EF240002-C)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024, beim Obergericht eingegangen am 27. Juni 2024, zog der Berufungskläger seine am 24. Juni 2024 erhobene Berufung zurück (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens und der Berufungsbeklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-9 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 1. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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