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LD200001 • OG ZH LD200001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argument in Child Support Wage Attachment Case

Geschäftsnummer LD200001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed an appeal against a lower court order that directed the appellant's employer to withhold CHF 3,340 monthly from the appellant's wages for child support payments to the respondent mother. The court determined that the appellant's filing, initially termed an "objection," should be treated as a timely appeal, as the matter falls under the jurisdiction allowing appeal against summary proceedings regarding wage attachments for support payments, provided the value in dispute is met. However, the court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a reasoned argument detailing how the lower court's findings—that the appellant had paid support irregularly and that the payment did not infringe upon his minimum existence—were legally incorrect, constituting a failure to meet the statutory requirement for an appeal brief. Consequently, the court did not address the merits of the case, dismissed the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospect of success, and upheld the costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 291 ZGB, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 248 lit. a ZPO, Art. 309 lit. a ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argument in Child Support Wage Attachment Case: The court determined that the appellant's filing, initially termed an "objection," should be treated as a timely appeal, as the matter falls under the jurisdiction allowing appeal against summary proceedings regarding wage attachments for support payments, provided the value in dispute is met. However, the court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a reasoned argument detailing how the lower court's findings—that the appellant had paid support irregularly and that the payment did not infringe upon his minimum existence—were legally incorrect, constituting a failure to meet the statutory requirement for an appeal brief. Consequently, the court did not address the merits of the case, dismissed the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospect of success, and upheld the costs against the appellant.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt substantiierte Begründung Arrestverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand Minimallohn Anweisung an den Schuldner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Basis for rejecting the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

Used to justify the decision not to request a response to the appeal because it was evidently inadmissible/unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs to the respondents in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 18. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 1, 2 vertreten durch Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimentenhilfe,

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Januar 2020 (EF190004-I)

__________________________________

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2020 entschied die Vorinstanz wie folgt über das von den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) eingereichte Begehren um Anweisung an den Schuldner (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 16

S. 6 f.):

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die E._____ AG, F._____-strasse …, … Zürich, wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 3'340.– an die Mutter der Gesuchsteller D._____, G._____-weg …, H._____ [Ort], auf das Konto bei der I._____ AG, IBAN Nr. …, lautend auf D._____, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bei der Vorinstanz "Einspruch" (Urk. 15).

2.1 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 137 III 193

E. 1.1-1.2). Mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO liegt ein nach Art. 248 lit. a ZPO vom Gesetz bestimmter Fall vor, welcher unter die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren fällt (§ 24 lit. d GOG). Damit ist nicht das Vollstreckungsgericht nach Art. 335 ff. ZPO zuständig, und das Verfahren nach Art. 291 ZGB fällt nicht unter den Berufungsausschluss von Art. 309 lit. a ZPO. Dementsprechend ist gegen ein Urteil betreffend Anweisung an die Schuldner nach Art. 291 ZGB – bei Erreichen des entsprechenden Streitwerts (Art. 308 Abs. 2

ZPO) – das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Demnach ist die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2020 als Berufung entgegenzunehmen, da der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Urk. 16 S. 6).

2.2 Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2020 wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2020 (Datum Poststempel: 30. Januar 2020) an die Kammer weitergeleitet (hierorts eingegangen am 31. Januar 2020; Urk. 17). Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2020 am 15. Januar 2020 entgegen (Urk. 14). Damit endete die 10-tägige, nicht erstreckbare Frist – unter Berücksichtigung, dass vorliegend der Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 248 lit. a ZPO und Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) – am 27. Januar 2020. Dem Briefumschlag des gesuchsgegnerischen Schreibens vom 15. Januar 2020, welches am 29. Januar 2020 bei der Vorinstanz einging, kann kein Poststempel entnommen werden. Damit ist unklar, ob die Frist zum Erheben der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2020 gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben werden muss). Letztlich kann die Frage der Rechtzeitigkeit offengelassen werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos-

se neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE

142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36).

3.2 Die Berufungsbegründung des Gesuchsgegners vermag diesen gesetzlichen Vorgaben (Erw. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Er macht lediglich geltend, dass es am 5. Februar [wohl 2020] zum vorliegenden Fall ein erneutes Verfahren zwischen D._____ und ihm geben werde. Laut seinen Informationen sei das Bezirksgericht Dietikon zuständig (Urk. 15). Mit seinen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit unregelmässig und nicht immer vollumfänglich nachgekommen sei, und aufgrund seines bisherigen Zahlungsverhaltens davon auszugehen sei, dass er die Unterhaltsbeiträge auch zukünftig nicht (vollständig, pünktlich und regelmässig) bezahlen werde (vgl. Urk. 16 S. 3). Sodann setzt er sich ebenso wenig mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach kein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben sei (Urk. 16 S. 4 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, um was für ein erneutes Verfahren es sich handeln soll und inwiefern sich dieses auf die vorliegende Schuldneranweisung auswirken könnte. Demnach fehlt es der Berufung an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht über den Sistierungsantrag des Gesuchsgegners nicht mehr entschieden zu werden. Sollte der Gesuchsgegner die Sistierung des Verfahrens beantragt haben, weil es sich beim von ihm geltend gemachten neuen Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon um ein Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2019 handelt, wäre der Sistierungsantrag ohnehin abzuweisen: Eine Überprüfung des rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeitrages hat – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführ-

te (vgl. Urk. 16 S. 4) – nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Abänderungsverfahren zu erfolgen. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein und die vereinbarten Unterhaltsbeiträge abgeändert werden, so würde es dem für die Abänderung zuständigen Gericht bei entsprechendem Antrag obliegen, auch die Anweisung an den Schuldner entsprechend anzupassen. Bis zu einer allfälligen Abänderung aber bleibt es beim rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeitrag, welcher vollstreckt werden kann. Entsprechend aber rechtfertigte es sich auch nicht, das vorliegende Vollstreckungsverfahren zu sistieren, bis der Unterhalt an einem anderen Gericht allenfalls abgeändert wird. Dies wäre nicht zweckmässig im Sinne von Art. 126 ZPO.

3.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 15 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 15). Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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