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LD190008 • OG ZH LD190008 KI-generiert

Late Appeal Dismissal for Wage Deduction Order

Geschäftsnummer LD190008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court order that mandated an employer to make monthly wage deductions to pay an applicant, because the appeal was filed late. The lower court's decision was served on November 7th, establishing a 10-day deadline that expired on November 18th; however, the appeal was only posted on November 21st, rendering it inadmissible due to tardiness, regardless of the fact that the appeal was submitted by the appellant's brother without a proper power of attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Late Appeal Dismissal for Wage Deduction Order: The lower court's decision was served on November 7th, establishing a 10-day deadline that expired on November 18th; however, the appeal was only posted on November 21st, rendering it inadmissible due to tardiness, regardless of the fact that the appeal was submitted by the appellant's brother without a proper power of attorney.

Schlagwörter

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Lohnrückbehalt Zahlungsbefehl verspätete Kündigung monatliche Lohnzahlung Verspätungsausschluss Einreichungszeitpunkt Anweisung an den Schuldner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify waiving further procedural steps because the appeal was manifestly inadmissible, although the final order doesn't explicitly reference it for the non-entry into the merits.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the possibility of setting a deadline for submitting the power of attorney, but not cited in the dispositive.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the 10-day deadline for the appeal.

Art. 142 ZPO

Cited in the reasoning regarding the calculation of the deadline for filing the appeal.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to conclude that the appeal was filed late, which resulted in the non-entry into the merits (Order 1).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the decision on legal costs/indemnities in the appeal proceedings (Order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for the decision on legal costs/indemnities in the appeal proceedings (Order 3).

Art. 90 BGG

Mentioned in the section detailing the finality of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 17. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. November 2019 (EF190004-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. November 2019 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, ab Rechtskraft ihres

Urteils von dessen Lohn für die ersten sechs Monate monatlich Fr. 3'722.50, für den folgenden Monat Fr. 2'415.-- und für die folgenden Monate bis September 2030 monatlich Fr. 2'250.-- direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'150.-- verpflichtet (Urk. 6 = Urk. 10).

b) Hiergegen liess der Gesuchsgegner am 21. November 2019 (Datum Poststempel) Berufung erheben (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Berufung wurde vom Bruder des Gesuchsgegners eingereicht (Urk. 9 und 9A). Eine unterzeichnete Vollmacht liegt nicht vor (vgl. Urk. 9A). Auf eine entsprechende Nachfristansetzung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch verzichtet werden.

b) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 7). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief damit am Montag, 18. November 2019 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte jedoch erst am 21. November 2019 (Briefumschlag bei Urk. 9) und die Berufung ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen. Die Berufung ist demnach verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung kann demzufolge ohnehin nicht eingetreten werden.

3. a) Umständehalber ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 9A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am