Late Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal because it was filed late. The appellant submitted their appeal documents to the postal service two days after the ten-day deadline had passed, even though the lower court's decision had been delivered within the allowed timeframe. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Appeal Dismissed: The appellant submitted their appeal documents to the postal service two days after the ten-day deadline had passed, even though the lower court's decision had been delivered within the allowed timeframe. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.
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KI-generiertCited for establishing the deadline for lodging the appeal.
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Cited for establishing the deadline for lodging the appeal.
Cited to determine when the appeal was submitted to the postal service.
Cited for imposing court costs on the appellant.
Cited for not awarding party compensation to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD190005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 5. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 (EE190025-G)
Nach Einsicht in die Berufungsschrift des Berufungsklägers, welche dieser zweimal einreichte, nämlich mit Poststempel vom 18. August 2019 und mit solchem vom 19. August 2019 (eingegangen beide am 20. August 2019, Urk. 21 und Urk. 22),
in der Erwägung,
dass dem Berufungskläger das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2019 am
6. August 2019 zugestellt worden ist (Urk. 20/1), dass demgemäss die 10-tägige Berufungsfrist am 16. August 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO),
dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass der Berufungskläger die Berufungsschriften vom 15. August 2019 gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2019 erst am 18. bzw. 19. August 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 21; Urk. 22),
dass die Berufung damit verspätet ist und demzufolge darauf nicht einzutreten ist,
dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen ist, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass der Berufungsbeklagten mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 21, Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 25/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc