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LD110006 • OG ZH LD110006 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer LD110006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision granting an order against a debtor, which had been issued because the appellant failed to appear at the initial hearing. The appellant argued the summons was sent to an invalid address, but the appellate court proceeded to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit despite multiple extensions and notifications sent to both the official registered address and an alternative address provided by the appellant, as the cost deposit is a procedural requirement for the appeal to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 101 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellant argued the summons was sent to an invalid address, but the appellate court proceeded to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit despite multiple extensions and notifications sent to both the official registered address and an alternative address provided by the appellant, as the cost deposit is a procedural requirement for the appeal to be heard.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Vorladung Verfahrenskosten Eröffnung des Entscheids nicht geleisteter Kostenvorschuss Ertrag Anweisung an den Schuldner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 90 BGG

Cited in the context of determining the appealability of the decision to the Federal Tribunal, although this is procedural context, it is mentioned in the final section detailing appeal procedures.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD110006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Amt …,

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. November 2011 (EF110002)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. November 2011 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren des Berufungsbeklagten und Klägers (fortan Kläger) betreffend Anweisung an den Schuldner gut. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklagter) war zur Hauptverhandlung vom

14. November 2011 nicht erschienen (Urk. 19 S. 3, S. 5).

2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011, zur Post gegeben am 4. Dezember 2011 und eingegangen am 5. Dezember 2011, innert Frist rechtzeitig Berufung mit dem sinngemäss Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Urk. 18).

3. Da der Beklagte vorbrachte, die Vorinstanz habe die Vorladung zur Hauptverhandlung an eine nicht gültige Adresse zugestellt, wurden betreffend Wohnund Aufenthaltsort des Beklagten eingehende Abklärungen vorgenommen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 23).

4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– angesetzt, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beklagten an seine offizielle Meldeadresse "c/o Frau C._____, …. [Adresse]" zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Da der Beklagte noch vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, mit seiner Mutter (wohnhaft an der … [vorgenannten Adresse]) keinen Kontakt mehr zu haben (Urk. 16), wurde gleichzeitig eine Kopie dieser Verfügung an die vom Beklagten angegebene Adresse "Z._____, A._____, … [Adresse]" gesandt (Urk. 22). Da sich der Beklagte innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 eine Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 24). Diese Verfügung wurde ebenso an beide Adressen geschickt (Urk. 24). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet (Urk. 25). Auch hat sich der Beklagte innert dieser Frist erneut nicht vernehmen lassen.

5. Androhungsgemäss ist auf die Berufung nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO).

6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 186'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 186'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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