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LC250001 • OG ZH LC250001 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer LC250001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal filed by a respondent against a lower court's judgment that ordered him to pay the appellant a compensatory lump sum of CHF 110,000 following a divorce judgment based on foreign law, because the appellant failed to pay the required court cost advance, despite being granted an initial deadline and a final, non-extendable grace period; accordingly, the court held that it could not proceed with the appeal pursuant to procedural rules concerning non-payment of advances and imposed the associated court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 124e Abs. 1 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance: Mit zunächst unbegründetem Urteil betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vom 7. Oktober 2024 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) zur Leistung einer Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB (Kapitalabfindung) in Höhe von CHF 110'000.– (davon Anteil BVG: CHF 58'294.50) an die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin; Urk. 58A S. 2). Die begründete Fassung (Urk. 61 = Urk. 64) wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 62/1). Dieser erhob dagegen fristgerecht Berufung (Urk. 63).

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Auferlegung von Verfahrenskosten Rechtshilfe in Zivilsachen Fremdes Recht Ergänzung Scheidungsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as the basis for not proceeding with the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the imposition of court costs on the losing party (the appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied for denying party compensation because the respondent had no relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC250001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S.

Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 25. März 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Oktober 2024 (FP230012-G)

Erwägungen:

1.1. Mit zunächst unbegründetem Urteil betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vom 7. Oktober 2024 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) zur Leistung einer Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB (Kapitalabfindung) in Höhe von CHF 110'000.– (davon Anteil BVG: CHF 58'294.50) an die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin; Urk. 58A S. 2). Die begründete Fassung (Urk. 61 = Urk. 64) wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 62/1). Dieser erhob dagegen fristgerecht Berufung (Urk. 63).

1.2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde dem Beklagten unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 67). Da innert der genannten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 68).

2. Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom

9. Januar 2025 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 25. Februar 2025 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten aufzuerlegen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 63, 65 und 66/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die C1._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, D._____, c/o C2._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils obliegt.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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