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LC240040 • OG ZH LC240040 KI-generiert

Consolidated Appeals in Divorce and Custody Matter

Geschäftsnummer LC240040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a contentious divorce proceeding involving custody and child contact issues for their minor daughter, the defendant filed timely appeals against two separate partial judgments issued by the lower court—one on January 15, 2024, concerning the divorce and partial ancillary matters, and another on June 6, 2024, addressing the remaining child-related issues. The appellate court decided to consolidate the two appeals into a single proceeding based on its authority under procedural rules to merge related cases for procedural efficiency, as both appeals concerned the same underlying matter and were at the same procedural stage, effectively terminating the current file under its own case number by merging it into the other.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. c ZPO; Consolidated Appeals in Divorce and Custody Matter: The appellate court decided to consolidate the two appeals into a single proceeding based on its authority under procedural rules to merge related cases for procedural efficiency, as both appeals concerned the same underlying matter and were at the same procedural stage, effectively terminating the current file under its own case number by merging it into the other.

Schlagwörter

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streitige Scheidung minderjähriges Kind Sorgerechtsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Einheit des Scheidungsurteils Ehetrennung Ehescheidung / Scheidung auf Klage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. c ZPO

This provision was cited as the basis for the court's decision to consolidate the two appeals to simplify the process.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC240040-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LC240039

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler

Verfügung vom 1. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2024; Proz. FE180010

Erwägungen:

1. Die Parteien standen sich seit März 2018 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen in einem Scheidungsverfahren gegenüber, das sich mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange betreffend ihre gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2013, als hochstrittig gestaltete. Mit unbegründetem Teilurteil vom 15. Januar 2024 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und entschied teilweise über die Nebenfolgen, mit Ausnahme des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter und der Kindesschutzmassnahmen für die Tochter (act. 499). Auf entsprechendes Gesuch des Beklagten (act. 508) wurde das Teilurteil begründet und am 19. Juli 2024 versandt (act. 547). Am 6. Juni 2024 fällte die Vorinstanz ein weiteres Teilurteil und entschied über die noch ausstehenden Kinderbelange. Dieses Urteil wurde in begründeter Form ebenfalls am 19. Juli 2024 versandt (act. 539). Der Beklagte erhob sowohl gegen das Teilurteil vom

15. Januar 2024 als auch gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2024 mit Eingaben vom 29. August 2024 (Poststempel 13. September 2024) rechtzeitig Berufung. Die Berufung gegen das Teilurteil vom 15. Januar 2024 ist Gegenstand des Verfahrens LC240039, die Berufung gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2024 ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

2. Das Gericht kann nach Art. 125 lit. c ZPO selbständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da beide Berufungen dieselbe Sache betreffen und sich die Verfahren im gleichen Stadium befinden, rechtfertigt es sich, die Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240039 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240040 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC240039 vereinigt und unter der zuletzt genannten Geschäfts-Nr. weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC240040 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am: