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LC230056 • OG ZH LC230056 KI-generiert

Divorce Judgment Upheld on Waiver of Spousal Support and Pension Equalization

Geschäftsnummer LC230056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a divorce judgment that approved a settlement agreement where the parties mutually waived claims for post-marital support and occupational pension equalization, reasoning that the appellant failed to adequately challenge the lower court's finding that this waiver was made knowingly and that the record did not support the appellant's claim of a prior, unrecorded understanding regarding the division of pension assets, further noting that mandatory statutory division of income for AHV (old-age insurance) calculation, which was not waived, occurs automatically by law.

Legislator-Regeste

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Art. 111 ZGB, Art. 123 ZGB, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 317 ZPO; Divorce Judgment Upheld on Waiver of Spousal Support and Pension Equalization: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-34). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Einkommensberechnung gesetzliche Rentenversicherung obligatorische Vorsorge Aufteilung der Ehepaarrente Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision was used to dismiss the appeal and confirm the lower court's judgment because the appeal was found to be obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant (Gesuchstellerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation due to the appellant's defeat.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 6. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2023 (FE230225-C)

Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 1. November 2023:

(Urk. 36 S. 7 ff.):

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Oktober 2023 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.

2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass mangels Leistungsfähigkeit beider Parteien kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichten die Parteien auf nachehelichen Unterhalt.

3. Berufliche Vorsorge Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 123 ZGB (Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen).

4. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.

5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 210.– Dolmetschergebühren Fr. 2'610.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. [Nachzahlungspflicht etc.]

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung]

Erwägungen:

1. a) Am 21. Juli 2023 reichten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 1). Anlässlich der Anhörung vom 2. Oktober 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine umfassende Scheidungskonvention (Urk. 22). Mit Urteil vom

1. November 2023 schied die Vorinstanz die (am 24. Mai 2000 geschlossene; Urk.16) Ehe der Parteien und genehmigte die Scheidungsvereinbarung; die Kosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge der mit Verfügung vom gleichen Tag gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (nachträglich begründet; Urk. 30 = Urk. 36).

b) Gegen dieses (ihr am 14. Dezember 2023 zugestellte; Urk. 31) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 18. Dezember 2023 fristgerecht Berufung. Die Berufungsschrift enthält zwar keine Berufungsanträge, der Begründung lässt sich aber der sinngemässe Berufungsantrag entnehmen (Urk. 35):

AHV und Pensionskasse seien zu teilen und der anderslautende Entscheid des Bezirksgerichts sei in diesen Punkten zu korrigieren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-34). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean-

standet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur noch eingeschränkt möglich (vgl. Art. 317 ZPO).

b) Hinsichtlich der im Berufungsverfahren umstrittenen Teilung der Ansprüche der beruflichen Vorsorge erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Parteien hätten den gegenseitigen Verzicht vereinbart. Vorliegend bestünden bescheidene finanzielle Verhältnisse, auch betreffend die Altersvorsorge der Parteien. Die pensionierte (77-jährige) Gesuchstellerin habe sich ihre Pensionskasse bei ihrer Auswanderung nach C._____ [Staat in Afrika] auszahlen lassen und seither keine berufliche Vorsorge mehr angespart. Sie beziehe eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'660.--. Der Gesuchsteller verfüge über ein Vorsorgeguthaben von ca. Fr. 13'620.--, sei ebenfalls bereits 46-jährig und es sei damit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, bis zu seiner Pensionierung eine ausreichende berufliche Vorsorge anzusparen. In Berücksichtigung dieser Zahlen habe die Gesuchstellerin ausdrücklich auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge verzichtet. Eine beidseits angemessene, wenn auch niedrige Altersund Invalidenvorsorge erscheine gewährleistet, sodass die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht genehmigt werden könne (Urk. 36 Erwägung 4.3).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie habe immer betont, dass sie niemals auf das, was ihr aus AHV und Pensionskasse zustehe, verzichten werde. Sie habe es so verstanden, dass sie keinen Unterhalt vom Gesuchsteller wolle, aber AHV und Pensionskasse geteilt werde. Sie habe dies ja auch pünktlich eingegeben (Urk. 35).

d1) Dass die Gesuchstellerin immer betont habe, sie verzichte niemals auf das, was ihr aus der AHV und der beruflicher Vorsorge zustehe, findet im vorinstanzlichen Protokoll keine Stütze. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 legte die Gesuchstellerin (u.a.) dar, dass sie nicht mehr erwerbstätig sei und eine AHV-Rente von Fr. 1'660.-- erhalte. Eine zweite Säule habe sie nicht, da sie das Kapital vor ihrer Auswanderung nach C._____ bezogen habe, was vor der Eheschliessung gewesen sei; seither habe sie nichts mehr angespart. Nach der

Scheidung werde sie die AHV-Rente und Zusatzleistungen erhalten, wodurch sie ihren Lebensunterhalt finanzieren könne (Vi-Prot. S. 5-6). Die Gesuchstellerin bestätigte anschliessend in der getrennten Anhörung, dass sie die Konvention in allen Punkten verstanden habe und damit einverstanden sei (Vi-Prot. S. 8). Irgend eine Äusserung, dass bei der ersten oder zweiten Säule etwas zu teilen wäre oder sie diesbezüglich Ansprüche geltend mache, findet sich im vorinstanzlichen Protokoll nicht, ebenso wenig in den bis zum angefochtenen Urteil vorhandenen Akten (Urk. 1-22). Die ersten Äusserungen in diese Richtung erfolgten erst nach Erhalt des unbegründeten Urteils (vgl. Urk. 28 und 29).

d2) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Verzicht auf den Ausgleich der beruflichen Vorsorge werden sodann in der Berufung in keiner Weise beanstandet (vgl. Urk. 35). Damit bleibt es bei diesen und der damit begründeten Genehmigung des Verzichts auf Ausgleichszahlungen der beruflichen Vorsorge.

d3) Für die Berechnung der AHV-Renten werden die Einkommen beider Ehegatten für die Kalenderjahre der Ehe von Gesetzes wegen geteilt ("Splitting"; Art. 29quinquies, beso. Abs. 3 AHVG); dafür bestand kein Regelungsbedarf im vorinstanzlichen Scheidungsurteil. Nachdem sodann die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben (Urk. 16), bestand auch hinsichtlich Erziehungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies AHVG) kein Anlass für eine Regelung in der Konvention bzw. im vorinstanzlichen Scheidungsurteil. Die Gesuchstellerin hat schliesslich in der genehmigten Scheidungskonvention hinsichtlich der AHV auch auf nichts verzichtet. Die Berufung geht damit in dieser Hinsicht ins Leere.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchstellerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sie hat aber für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 35). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 35 und 37/1-2, an die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das für Kloten zuständige Zivilstandsamt, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Huizinga lic. iur. F. Rieke versandt am: jo