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LC230051 • OG ZH LC230051 KI-generiert

Divorce Decree Modification Appeal Withdrawal and Costs

Geschäftsnummer LC230051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the case after the defendant withdrew their appeal regarding a divorce decree modification. The court found that the defendant's withdrawal rendered the lower court's cost and compensation decisions final. Consequently, the court imposed the appellate court fees of CHF 1,000 on the defendant and noted the plaintiff's waiver of a legal fee award for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 i.V.m. §§ 5, 6 und 10 GebV OG; Divorce Decree Modification Appeal Withdrawal and Costs: The court found that the defendant's withdrawal rendered the lower court's cost and compensation decisions final. Consequently, the court imposed the appellate court fees of CHF 1,000 on the defendant and noted the plaintiff's waiver of a legal fee award for the appeal.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Herabsetzung der Busse Erlass von Verfahrenskosten Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Abänderung Scheidungsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing costs on the defendant for the second-instance proceedings.

§ 12 i.V.m. §§ 5, 6 und 10 GebV OG

Basis for setting the court fee for the second-instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger

Beschluss vom 6. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 (FP200030-F)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 29. Januar 2024, beim Obergericht eingegangen am

30. Januar 2024, zog die Berufungsklägerin und Beklagte (fortan: Beklagte) die Berufung zurück (Urk. 158). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. §§ 5, 6 und 10 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 158). Vom Verzicht des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) auf eine Prozessentschädigung für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 160) ist Vormerk zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Vom Verzicht des Klägers auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 158 f. und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 160 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 6. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Eggenberger

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