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LC230023 • OG ZH LC230023 KI-generiert

Consolidation of Appeals in Divorce Proceeding

Geschäftsnummer LC230023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Two separate appeals were filed by both parties against a lower court's judgment that dissolved their marriage and regulated the ancillary consequences. Finding that both appeals concern the same matter and are at the same procedural stage, the court exercised its authority under procedural law to merge the two proceedings to simplify the process, ordering that the present file be discontinued and the case continue under the file number of the other appeal, pending the required oral hearing where the right to reply would be exercised.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. c ZPO; Consolidation of Appeals in Divorce Proceeding: Finding that both appeals concern the same matter and are at the same procedural stage, the court exercised its authority under procedural law to merge the two proceedings to simplify the process, ordering that the present file be discontinued and the case continue under the file number of the other appeal, pending the required oral hearing where the right to reply would be exercised.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Parteianhörung prozessleitende Verfügungen Trennungsklage Gegendarstellung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. c ZPO

The court explicitly cites this article as the basis for unifying the separate appeal proceedings for procedural simplification.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230023-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC230022

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Referentin, sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Verfügung vom 7. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin PhD, lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2023; Proz. FE180215

Erwägungen:

Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2023 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden. Beide Parteien erhoben gegen dieses Urteil Berufung, wofür zwei separate Verfahren angelegt wurden. Die Berufung der Klägerin und Erstberufungsklägerin ist Gegenstand des Verfahrens LC230022, die Berufung des Beklagten und Zweitberufungsklägers ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem beide Parteien den von ihnen verlangten Kostenvorschuss geleistet hatten, wurde in beiden Verfahren Frist für die Berufungsantwort angesetzt. In beiden Verfahren wurden die Berufungsantworten mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 je der Gegenpartei zugestellt mit dem Hinweis, dass die Ausübung des Replikrechts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattfinden würde. Beide Parteien haben eine mündliche Verhandlung verlangt, weshalb sie zeitnah vorzuladen sind.

Das Gericht kann nach Art. 125 lit. c ZPO selbständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da beide Berufungen dieselbe Sache betreffen und sich die Verfahren im gleichen Stadium befinden, rechtfertigt es sich, die Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230022 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230023 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230022 vereinigt und unter der zuletzt genannten Geschäfts-Nr. weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230023 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LC230022 gelegt.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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