Modification of Divorce Judgment Spousal Support Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant filed a suit seeking modification of a divorce judgment regarding spousal support, which followed an enforcement proceeding where the enforcing party argued that the existing support obligations were no longer appropriate given the current financial circumstances, and the enforcement court stated it could not review the original judgment without an enforceable modification order. The appellate court dismissed the modification suit because it lacked first-instance jurisdiction to hear such claims, which must be filed with the competent District Court, though it determined the value in dispute for cost assessment purposes was approximately 60,000 Swiss Francs and imposed the associated court fees on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Modification of Divorce Judgment Spousal Support Jurisdiction Dispute: The appellate court dismissed the modification suit because it lacked first-instance jurisdiction to hear such claims, which must be filed with the competent District Court, though it determined the value in dispute for cost assessment purposes was approximately 60,000 Swiss Francs and imposed the associated court fees on the claimant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to order the costs upon the claimant for losing the case regarding the non-admission of the action.
Cited in connection with the non-award of party compensation due to the claimant's loss.
Cited in the reasoning section concerning the setting of the value of the claim, which is relevant for associated costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 31. März 2023
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Klage auf Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 5. September 2017 (OF.2016.163)
Erwägungen:
1. a) Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist ein Rechtsöffnungsverfahren, in welchem die Beklagte Unterhaltsbeiträge aus einem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 vollstrecken liess. Dabei machte der Kläger geltend, dass die Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr entsprechen würden. Das Rechtsöffnungsgericht legte daraufhin dar, dass es das Scheidungsurteil nicht überprüfen dürfe und das Scheidungsurteil solange zu vollstrecken sei, als nicht ein vollstreckbarer Abänderungsentscheid vorliege.
b) Am 15. März 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger gegen das Rechtsöffnungsurteil eine Beschwerde ein; diese ist bei der Kammer hängig (Beschwerdeverfahren RT230036-O). Zusammen mit dieser Beschwerde reichte der Kläger beim Obergericht eine als "Abänderung Scheidungsurteil, (Alimenten Anpassung)" überschriebene Klage ein und stellte darin den Antrag (Urk. 1a):
"Hiermit möchte ich rückgängig den Antrag erstellen für ein Abänderung der Scheidungsurteil (Alimenten) Anpassung ab 04.08.2020"
c) Mit Schreiben vom 17. März 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig sei zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und die Abänderungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen sei; dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis am 27. März 2023 auf die Durchführung eines formellen Verfahrens zu verzichten (Urk. 3). Innert Frist liess sich der Kläger nicht vernehmen, weshalb das vorliegende Verfahren eröffnet wurde.
2. a) Wie dem Kläger bereits im Schreiben vom 17. März 2023 mitgeteilt wurde, ist das Obergericht Rechtsmittelinstanz, d.h. zuständig zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter (§ 48 GOG). Dagegen ist das Obergericht sachlich nicht zuständig zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und Gesuchen; hierzu gehören auch Abänderungsbegehren. Nach dem Gesagten kann auf die Abänderungsklage nicht eingetreten werden.
b) Der Kläger wird seine Abänderungsklage erstinstanzlich beim zuständigen Bezirksgericht (vgl. dazu Art. 23 ZPO) einreichen können. Dabei ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die Klage hat den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen.
3. a) Das vorliegende Verfahren betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Mangels Bezifferung des Begehrens ist der Streitwert vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der Unterhaltspflicht des Klägers von Fr. 1'200.-- pro Monat bis grundsätzlich zur Mündigkeit des Sohnes in rund acht Jahren (Urk. 2 S. 3) und dem Umstand, dass der Kläger nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Reduktion verlangt, ist der Streitwert auf rund Fr. 60'000.-- (96 Monate à Fr. 600.--, gerundet) festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Abänderungsklage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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