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LC220020 • OG ZH LC220020 KI-generiert

Plaintiff Withdraws Appeal, Court Discontinues Proceedings

Geschäftsnummer LC220020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce case, the plaintiff withdrew their appeal, leading the court to discontinue the proceedings. The court determined the appellate court fee to be CHF 1,500 and assigned the costs of the appeal to the plaintiff, as is customary when an appeal is withdrawn. The parties mutually waived any claim for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff Withdraws Appeal, Court Discontinues Proceedings: The court determined the appellate court fee to be CHF 1,500 and assigned the costs of the appeal to the plaintiff, as is customary when an appeal is withdrawn. The parties mutually waived any claim for legal fees.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Anwaltskosten Rückzug der Zivilklage Wegfall des Rechtsschutzinteresses Strafverfahrenseinstellung Ausstandsbegehren Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the appeal costs on the appellant because the appeal was withdrawn.

§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG

Used to set the court fee for the second instance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 30. Juni 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am

27. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) seine Berufung vom 16. Mai 2022 zurück (Urk. 162 S. 2). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Urk. 162 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 162 S. 2), weshalb für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 151, 153 - 155/3-9, 158 und Urk. 162 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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