Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LC220006 • OG ZH LC220006 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fee Deposit

Geschäftsnummer LC220006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision regarding the modification of a divorce decree but failed to pay the required court fee deposit of CHF 8,000 despite multiple extensions granted by both the appellate court and the Federal Supreme Court after the appellant's own appeals against the fee orders were dismissed. Consequently, the court, adhering to the procedural consequences of the non-payment as previously threatened, dismissed the appeal without entering into its substance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fee Deposit: Consequently, the court, adhering to the procedural consequences of the non-payment as previously threatened, dismissed the appeal without entering into its substance.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Abänderung des Scheidungsurteils irregulärer Hinterlegungsvertrag prozessleitende Verfügungen Lohnpfändung Kostenvorschuss Abänderung Scheidungsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A_340/2022
Swiss Federal Court Upholds Refusal of Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence and Inadmissible New Facts in Divorce Appeal.
5A_373/2022
April 2022 führte die Beklagte Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the second instance proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the decision not to award party compensation due to the defendant's loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi

Beschluss vom 28. November 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____,

Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2021 (FP170138-L)

Erwägungen:

1.1 Das erstinstanzliche Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil fand mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 seinen Abschluss (Urk. 530).

1.2 Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 14. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 523) Berufung (Urk. 529).

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 536). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 14. März 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, verbunden mit dem Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Fristverlängerung (Urk. 537). Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2022 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 4. April 2022 verlängert (Urk. 539).

Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte die Beklagte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wiederum verbunden mit dem Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Gewährung einer Notfrist (Urk. 541). Mit Beschluss vom 8. April 2022 wies die Kammer auch dieses Gesuch ab, wobei sie der Beklagten gleichzeitig eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss zu leisten (Urk. 545).

1.3 Sowohl gegen den Beschluss vom 18. März 2022 als auch gegen denjenigen vom 8. April 2022 führte die Beklagte Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022). Mit Urteil vom 31. August 2022 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab. Gleichzeitig setzte es der Beklagten eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils, um den ihr mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 547 S. 11).

2. Auch innert dieser vom Bundesgericht angesetzten Nachfrist leistete die Beklagte den ihr im Berufungsverfahren auferlegten Kostenvorschuss nicht. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 536 S. 3 sowie Urk. 545 S. 6) ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten.

3. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (elterliche Sorge etc.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Berufungsbeklagten sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger sowie die Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von Urk. 529, 532 und 533/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Rüedi

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