Case Costs and Fees Allocation After Supreme Court Remand in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a prior Supreme Court decision that overturned previous rulings in a divorce case where the lower court had refused to hear the claim because the petitioner failed to pay advance court costs to the respondent, the appellate court now determined the costs and fees for the second instance proceeding. The court ruled that since the petitioner ultimately succeeded by having the case returned for continuation, the petitioner's request for free legal aid became moot, while the respondent, having lost on the cost allocation, was ordered to pay CHF 1,500 in party compensation to the petitioner and bear the second instance court fees, while the respondent’s own request for free legal aid remained denied as it was deemed subsidiary to spousal support obligations, which were not properly quantified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Case Costs and Fees Allocation After Supreme Court Remand in Divorce Proceedings: The court ruled that since the petitioner ultimately succeeded by having the case returned for continuation, the petitioner's request for free legal aid became moot, while the respondent, having lost on the cost allocation, was ordered to pay CHF 1,500 in party compensation to the petitioner and bear the second instance court fees, while the respondent’s own request for free legal aid remained denied as it was deemed subsidiary to spousal support obligations, which were not properly quantified.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for ordering the losing party (the Defendant) to pay costs and compensation in the second instance proceedings, which is reflected in the final orders regarding costs and compensation.
Implicitly relevant as the court denies the Defendant's request for free legal aid (Order 3) and the Plaintiff's request for free legal aid (Order 2) based on the grounds established in the reasoning, which refers to the general framework of legal aid.
This article governs the imposition of costs, which is explicitly done in Order 5.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss vom 8. November 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL Y._____ betreffend Ehescheidung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. September 2019 (FE170729-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2021 (vormaliges Verfahren: LC190030)
Erwägungen:
1. Die Parteien standen seit dem 22. September 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 17. September 2019 auf die Scheidungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss an die Beklagte nicht bezahlt hatte (Urk.
13 S. 2 f.). Mit Urteil vom 28. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen war (betreffend das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren). Gleichzeitig wies das Obergericht mit Beschluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 4) und wies im Übrigen das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 5; Urk. 13 S. 15).
Mit Urteil vom 13. September 2021 hiess das Bundesgericht die vom Kläger gegen die obergerichtlichen Entscheide erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil sowie die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 des Beschlusses auf. Zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das Bezirksgericht Zürich zurück. Zur Neuverlegung der obergerichtlichen Kosten wurde die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 17 S. 12).
2. a) Da die Beklagte unterliegt, wird sie für das zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'500.– (inkl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
b) Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass das Obergericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung inhaltlich nicht neu zu beurteilen habe. In Abhängigkeit von der neuen Prozesskostenverteilung seien die Beschlüsse über die beiderseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung neu zu fassen (Urk. 17 S. 11 E. 3.4).
Da der Kläger obsiegt, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Im Übrigen bleibt es dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nunmehr vollumfänglich abzuweisen, da – wie bereits im Urteil und Beschluss vom 28. Mai 2020 festgehalten – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Kostenvorschusspflicht des Ehegatten subsidiär ist und auf den entsprechenden Antrag der Beklagten mangels Bezifferung nicht eingetreten wurde, was seitens der Beklagten unangefochten blieb (Urk. 13 S. 14 f.).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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